Allgemeines
Marktmaßnahmen sollen die Agrarmärkte stabilisieren und verhindern, dass Krisen auf dem Markt eskalieren. Sie werden aber auch zur Anregung der Nachfrage eingesetzt oder zur Anpassung der EU-Agrarwirtschaft an Marktveränderungen. Marktmaßnahmen sind Teil der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation, auf der die Landwirtschaft der Europäischen Union im Binnenmarkt beruht. Marktinterventionsmaßnahmen werden aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert.
Öffentliche Intervention
Bei einer öffentlichen Intervention werden Erzeugnisse von Regierungen der EU-Länder oder ihren Agenturen aufgekauft und so lange gelagert, bis sie zu einem späteren Zeitpunkt wieder auf den Markt gebracht und verkauft werden. Dadurch soll verhindert werden, dass die Preise auf ein unhaltbar niedriges Niveau sinken.
Derzeit sind öffentliche Interventionen in einigen Sektoren möglich, die für starke Preisschwankungen anfällig sind. Um Instabilitäten auszugleichen, hat die EU einen Mechanismus entwickelt, der die Auswirkungen von Jahren mit besonders niedrigen Preisen auf die Landwirte abschwächt. Folgende Sektoren können von öffentlichen Interventionen profitieren:
Für einzulagernde Erzeugnisse gelten strenge Qualitätsnormen.
Eine öffentliche Intervention kann über einen Ankauf zu einem festen Preis oder über ein Ausschreibungsverfahren erfolgen. Bei einem Ankauf zu einem festen Preis legt die EU einen Preis fest, zu dem eine bestimmte Menge eines bestimmten Erzeugnisses erworben wird. Dieser Preis bildet die Preisuntergrenze, die verhindert, dass der Preis unter ein nachhaltiges Niveau fällt. Bei einem Ausschreibungsverfahren im Rahmen einer öffentlichen Intervention bieten Marktteilnehmer einen bestimmten Preis an. Die Mengen, die unterhalb eines von der EU nach Abgabe der Angebote festgelegten Preises liegen, werden dann zu dem von den Marktteilnehmern angebotenen Preis gekauft. Diese Mengen werden zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sich die Marktbedingungen verbessert haben, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahren verkauft.
Lagerhaltung der Erzeugnisse durch private Marktteilnehmer
In Phasen mit niedrigen Marktpreisen kann die EU außerdem privaten Marktteilnehmern zeitlich befristet eine Beihilfe für die Lagerhaltung ihrer Erzeugnisse gewähren. Dies verringert die Auswirkungen eines kurzfristigen Überangebots. Beihilfen für die private Lagerhaltung können derzeit in folgenden Sektoren gewährt werden:
- Weißzucker
- Olivenöl
- Rindfleisch
- Butter, Käse und Magermilchpulver
- Schweinefleisch
- Schaf- und Ziegenfleisch
- Faserflachs.
Außerordentliche Maßnahmen
In aktuellen oder absehbaren Krisensituationen, wenn besondere Interventionsmaßnahmen zur Verhinderung eines plötzlichen Preisverfalls erforderlich sind oder dessen Folgen abgemildert werden müssen, werden außergewöhnliche Maßnahmen eingesetzt. Die Europäische Kommission kann in folgenden Fällen unverzüglich entsprechend reagieren:
- Phase schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten,
- Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit,
- spezifisches Problem.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für außergewöhnliche Maßnahmen in Agrarmärkten ist die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
Markttransparenz und Marktbeobachtung
Ziele der Markttransparenz und Marktbeobachtung:
- Bereitstellung zugänglicher Informationen für alle Marktteilnehmer in der Lebensmittelversorgungskette, vor allem für diejenigen, die nur über begrenzte Ressourcen verfügen, wie Landwirt/innen und Forschende. Sie werden in die Lage versetzt, informierte unternehmerische Entscheidungen zu treffen und so das ordnungsgemäße Funktionieren der Agrarmärkte zu gewährleisten.
- Überwachung der Entwicklung der Agrarmärkte und zeitnahe Ermittlung möglicher Störungen, damit die Kommission unverzüglich geeignete EU-Marktmaßnahmen ergreifen kann.
Die EU-Kommission erfasst Informationen aus EU-Ländern und von Interessenträgern, um zu gewährleisten, dass die Agrarmärkte reibungslos funktionieren, und um ihre Entwicklung zu verfolgen. Solche Informationen ergänzen die EU-Marktmaßnahmen, tragen zur Transparenz auf den Märkten bei und werden über Marktbeobachtungsstellen und das Agrar- und Lebensmitteldatenportal erfasst und verbreitet.
Rechtsgrundlage
Die nachstehenden Rechtsvorschriften regeln die Anwendung von Marktmaßnahmen zur Unterstützung des Agrarsektors:
- Artikel 11 bis 16 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Anwendung der öffentlichen Intervention
- Artikel 17 bis 21 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über Beihilfe für die private Lagerhaltung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen in landwirtschaftlichen Märkten
- Artikel 219 bis 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Anwendung außergewöhnlicher Maßnahmen in Agrarmärkten
- Artikel 222a bis 223 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über Markttransparenz und Marktbeobachtung