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Agriculture and rural development

Milch und Milcherzeugnisse

Überblick

In der Landwirtschaft der Europäischen Union spielen Milch und Milcherzeugnisse eine wichtige Rolle. Sie sind in die gemeinsame Marktorganisation (GMO) eingebunden.

In allen EU-Ländern wird Milchwirtschaft betrieben – sie ist ein wichtiges Element der Wertschöpfung in der EU-Agrarwirtschaft. Derzeit beläuft sich die Milcherzeugung in der EU auf geschätzte 155 Mio. Tonnen pro Jahr. Die wichtigsten Produktionsländer sind Deutschland, Frankreich, Polen, die Niederlande, Italien und Irland. Gemeinsam stehen sie für fast 70 % der EU-weiten Erzeugung.

Der Milchviehbestand in der EU ist mit dem steigenden Milchertrag pro Kuh in den letzten Jahren zurückgegangen. Im Jahr 2020 gab es etwa 20 Millionen Kühe in der EU. Die durchschnittliche Milchproduktion pro Kuh betrug 7300 kg.

Genau wie bei der Höhe der Erträge gibt es auch bei der Größe der Betriebe und der Herden beträchtliche Unterschiede. Im Laufe der Entwicklung der Milchwirtschaft in der EU haben sich jedoch die Erträge und anderen Parameter angeglichen. Weniger fortschrittliche Milchbetriebe holen durch Umstrukturierung und Modernisierung gegenüber den Vorreitern rasch auf.

Marktinterventionen

Die EU kann bei starken Marktstörungen die Milchwirtschaft unterstützen und verfügt dazu über verschiedene Mittel. Vor allem die Marktinterventionen bieten im Falle eines ernsten Marktungleichgewichts die Möglichkeiten der öffentlichen Intervention und der Beihilfen für die private Lagerhaltung.

Öffentliche Intervention

Bei einer öffentlichen Intervention kauft eine Behörde eine Ware auf und lagert sie so lange in einem öffentlichen Lagerhaus, bis sich die Marktbedingungen so verändert haben, dass sie erneut in Verkehr gebracht werden kann. Im Milchsektor gibt es diese Möglichkeit der öffentlichen Intervention für Butter und Magermilchpulver.

Jedes Jahr können vom 1. März bis zum 30. September maximal 109 000 Tonnen Magermilchpulver und 50 000 Tonnen Butter, die bestimmten Qualitätsanforderungen genügen müssen, von privaten Wirtschaftsbeteiligten zu einem Festpreis angeboten werden. Sind diese Mengen ausgeschöpft, wird die Intervention im Rahmen einer Ausschreibung bis zum Ende des Interventionszeitraums fortgesetzt.

Öffentliche Interventionsbestände werden mittels eines Ausschreibungsverfahrens, das über eine Verordnung der Europäischen Kommission eröffnet wird, erneut auf dem Markt zum Verkauf angeboten.

Die Zahlstellen der EU-Länder sind für die Verwaltung und Kontrolle der mit den Interventionsmaßnahmen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse verbundenen Transaktionen verantwortlich.

12. AUGUST 2019
List of paying agencies

Beihilfe für die private Lagerhaltung

Ein anderes Instrument zum Schutz der Milchwirtschaft vor Marktstörungen sind Beihilfen für die private Lagerhaltung. Im Sektor Milch und Milcherzeugnisse ist eine derartige Unterstützung für Butter, Magermilchpulver und Käsesorten mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) oder geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) verfügbar.

Dabei wird ein Teil der Kosten für die Lagerhaltung übernommen, wenn die Erzeugnisse vorübergehend vom Markt genommen werden. Im Gegensatz zu einer öffentlichen Intervention werden Beihilfen für die private Lagerhaltung nicht automatisch vergeben. Sie erfordern außerdem eine Verordnung der Europäischen Kommission.

Durch Beihilferegelungen für die private Lagerhaltung für Butter und Magermilchpulver werden normalerweise die Lagerkosten für mindestens 90 und höchstens 210 Tage finanziert. Der genaue Zeitraum wird in der Verordnung der Kommission festgelegt, mit der die Regelung eingeführt wird. Dabei wird meistens auch ein fester Satz je Tonne und ein Tagessatz je Tonne festgelegt.

Handel mit Nicht-EU-Ländern

Die EU ist ein wichtiger Ausführer von Milcherzeugnissen und bei Käse und Magermilchpulver sogar weltweit Spitzenreiter. Für die Ausfuhr von Milcherzeugnissen im Rahmen von durch Nicht-EU-Länder eröffneten Kontingenten ist eine Ausfuhrlizenz erforderlich.

Die Einfuhr von Milcherzeugnissen in die EU unterliegt außerdem einer Einfuhrregelung. Für präferenzielle Einfuhren ist eine Einfuhrlizenz erforderlich, und im Allgemeinen muss auch ein Einfuhrzoll entrichtet werden. Verschiedene multi- und bilaterale Handelsabkommen führten zu präferenziellen Einfuhren zu ermäßigten oder Nullzollsätzen, zumeist in Form von Kontingenten.

Die Anforderungen an Aus- und Einfuhrregelungen für Milcherzeugnisse sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission festgelegt. Beide Rechtsakte wurden am 17. Dezember 2019 angenommen.

Milchpaket

Bei dem im Jahr 2012 eingeführten „Milchpaket“ handelt es sich um eine Reihe von Instrumenten zur Verbesserung der Lieferkette im Milchsektor und zur Stärkung seiner Resilienz nach der Beendigung des Quotensystems im Jahr 2015.

Schriftliche Verträge zwischen Milcherzeugern und -verarbeitern

Die EU-Länder können schriftliche Verträge zwischen Landwirtinnen und Landwirten und Milch verarbeitenden Unternehmen sowie eine Mindestlaufzeit dafür vorschreiben. Diese Verträge sollten vor der Lieferung abgeschlossen werden und Einzelheiten festlegen, zum Beispiel:

  • Preis
  • Menge
  • Laufzeit
  • Zahlungsweise
  • Sammlung
  • Regeln für höhere Gewalt

All diese Elemente sollten zwischen den Vertragsparteien frei ausgehandelt werden, und die Landwirte können eine vorgeschlagene vertragliche Mindestlaufzeit ablehnen.

Kollektive Vertragsverhandlungen durch Erzeugerorganisationen

Um Handelsverzerrungen zu vermeiden, können sich – vorbehaltlich gewisser Mengenbeschränkungen – Landwirtinnen und Landwirte in Erzeugerorganisationen zusammenschließen und gemeinsam Vertragsbedingungen aushandeln, einschließlich des Preises für Rohmilch.

Weiterführende Informationen

Veröffentlichung des Volumens der Rohmilcherzeugung

Regeln für Branchenverbände

Besondere EU-Vorschriften für Branchenverbände im Milchsektor ermöglichen es den Akteuren in der Lieferkette für Milcherzeugnisse, einen regelmäßigen Dialog zu führen und gemeinsame Aktivitäten durchzuführen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Verkaufsförderung
  • Forschung
  • Innovationen
  • Qualitätsverbesserung

Dies soll für mehr Transparenz und Wissenserwerb über Erzeugung und Vermarktung beitragen.

Steuerung des Angebots bei Käse mit g. U./g. g. A.

EU-Länder können unter bestimmten Bedingungen auf Antrag einer Erzeugerorganisation, eines Branchenverbandes oder einer für die jeweilige g. U./g. g. A. zuständigen Vereinigung Vorschriften zur Steuerung des Angebots von Käsen mit g. U./g. g. A. umsetzen. Diese Maßnahme soll den Mehrwert und die Qualität von Käsen mit g. U./g. g. A. schützen, die besonders für benachteiligte ländliche Gebiete von großer Bedeutung sind.

Dieses Instrument gilt derzeit für folgende Käsesorten:

  • Asiago (IT)
  • Beaufort (FR)
  • Comté (FR)
  • Grana Padano (IT)
  • Gruyère (FR)
  • Parmigiano Reggiano (IT)
  • Pecorino Romano (IT)
  • Reblochon (FR)
  • Morbier (FR)
  • Abondance (FR)
  • Emmental de Savoie (FR)
  • Tomme de Savoie (FR).

Weiterführende Informationen

Geografische Angaben und Qualitätsregelungen erklärt

Bericht über das Milchpaket 2016

Entwicklung der Lage auf dem Milchmarkt und die Funktionsweise der Vorschriften des „Milchpakets“

Entwicklung der Marktlage für Milch und Milcherzeugnisse

29. JUNI 2023
Implementation of the Milk Package (2022)

Rechtsgrundlagen

Neben der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte gibt es noch weitere Rechtsgrundlagen für den Sektor Milch und Milcherzeugnisse in der EU:

Außerordentliche Maßnahmen

Bei schwerwiegenden Marktstörungen können außergewöhnliche Ad-hoc-Maßnahmen eingesetzt werden. Die Rechtsgrundlage dafür sind die Artikel 219 bis 222 der GMO (Verordnung (EU) Nr. 1308/2013).

Angesichts der durch die COVID-19-Krise verursachten beispiellosen Situation hat die Kommission befristete Ausnahmeregelungen für die EU-Wettbewerbsvorschriften angenommen, die den Landwirten in allen EU-Ländern zur Verfügung stehen. Ihre Inanspruchnahme muss von jedem EU-Land gemeldet werden. Frankreich hat die Durchführung dieser Maßnahmen in der Milchwirtschaft gemeldet.

Vermarktungsnormen

Abgesehen von den Vermarktungsnormen für Streichfette gelten besondere Begriffsbestimmungen, Bezeichnungen und Verkehrsbezeichnungen für folgende Erzeugnisse:

Marktüberwachung

Die EU-Marktbeobachtungsstelle für den Milchsektor liefert Daten und Informationen für diesen Wirtschaftszweig. Sie beobachtet und analysiert frühere und aktuelle Trends auf globaler und europäischer Ebene hinsichtlich Themen wie:

  • Produktion
  • Angebot und Nachfrage
  • Herstellungskosten
  • Marktperspektiven

Ausschüsse

Zahlreiche Ausschüsse, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Regierungen unter Vorsitz eines/einer Bediensteten der Kommission zusammensetzen, gewährleisten, dass die Kommission ihrer Aufgabe gerecht wird, unter der Kontrolle der EU-Länder Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte kommt regelmäßig zusammen, um Themen wie die Entwicklung der Marktpreise, Erzeugung und Handel in der EU und in den Nicht-EU-Ländern zu erörtern.

Dokumente

 

6. MAI 2020
COVID-19: emergency private storage measures

 

9. OKTOBER 2020
COVID-19: measures in the French dairy sector

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Asiago (Italy)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Beaufort (France)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Comté

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply Grana Padano

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Gruyère (France)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Parmigiano Reggiano (Italy)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Pecorino Romano (Italy)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Reblochon (France)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Morbier (France)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Abondance (France)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Emmental de Savaoie (France)

 

11. MÄRZ 2019
Regulation of supply of Tomme de Savoie (France)