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Agriculture and rural development

Erweiterungsländer

Überblick über den Agrarhandel der Europäischen Union mit Kandidatenländern und potenziellen Kandidaten für den EU-Beitritt.

Agrar- und Lebensmittelhandel mit Erweiterungsländern

Zwischen der EU und den Erweiterungsländern bestehen traditionelle Handelsbeziehungen.

Mit den westlichen Balkanländern hat die EU Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen abgeschlossen, mit denen während eines Übergangszeitraums eine Freihandelszone geschaffen wurde, der nun für alle Länder außer dem Kosovo abgelaufen ist. Die Abkommen sehen die Beseitigung von Zöllen und nichttarifären Beschränkungen für den bilateralen Handel für alle Waren vor, mit Ausnahme einiger Agrar- und Fischereierzeugnisse, für die ermäßigte Zölle und/oder mengenmäßige Zugeständnisse gelten.

Seit 2008 hat sich der Handel mit der Region verdoppelt, was sich allgemein positiv auf die westlichen Balkanländer ausgewirkt hat: Innerhalb von zehn Jahren stiegen die Ausfuhren der Region in die EU um über 100 %, während die EU-Ausfuhren in die Region einen geringeren Anstieg (52 %) verzeichneten. Insgesamt jedoch ist die EU Nettoausführer von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen in die westlichen Balkanländer, mit Ausnahme Serbiens.

Im Rahmen der den westlichen Balkanstaaten seit dem Jahr 2000 eingeräumten autonomen Handelsmaßnahmen profitieren die Länder beim Handel mit der EU außerdem weiterhin von Präferenzregelungen. Dazu gehört eine mögliche Aussetzung der normalerweise für Obst und Gemüse geltenden spezifischen Zölle und Zugang zu einem globalen Zollkontingent für Wein, das verfügbar ist, wenn die im Rahmen der Abkommen bestehenden bilateralen Kontingente für Wein in den jeweiligen Ländern ausgeschöpft sind.

Im Falle der Türkei hat die EU ein besonderes Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen abgeschlossen, die nicht von der Zollunion zwischen beiden Ländern erfasst sind.

Weiterführende Informationen

Handel EU-westlicher Balkan

Handel EU-Türkei

Länder

Albanien

Die Handelsbeziehungen im Agrarbereich werden durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Albanien geregelt. Das Abkommen trat am 1. April 2009 in Kraft, nachdem der handelsbezogene Teil des Abkommens durch ein Interimsabkommen bereits am 1. Dezember 2006 in Kraft getreten war.

Das Abkommen sieht ein hohes Maß an Liberalisierung vor, mit einigen geringfügigen Ausnahmen für eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Im Rahmen des Abkommens können alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse Albaniens zollfrei in die EU eingeführt werden, mit Ausnahme von Rindfleisch, Zucker und Wein, für die Präferenzzollkontingente gelten. Hinsichtlich der EU-Ausfuhren nach Albanien wurden einige Erzeugnisse, zum Beispiel Milcherzeugnisse, einige Getreide und Getreidesaaten, nicht vollständig liberalisiert, doch für sie gilt ein reduzierter Basiszollsatz.

Die EU verfügt über einen großen Agrarhandelsüberschuss mit Albanien, vor allem bei Mineralwasser, Lebensmittelzubereitungen sowie Brot und Backwaren. In der anderen Richtung führt die EU aus Albanien hauptsächlich Pflanzen, Tomaten und bestimmte Gemüse ein.

Das Abkommen gewährleistet den gegenseitigen Schutz der im Abkommen aufgeführten geografischen Angaben für Weine, Spirituosen und aromatisierte Weine.

Weiterführende Informationen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Albanien

24. MAI 2023
Agri-food trade statistical factsheet – Albania

Bosnien und Herzegowina

Die Handelsbeziehungen im Agrarbereich werden durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina geregelt. Das Abkommen trat am 1. Juni 2015 in Kraft; der handelsbezogene Teil des Abkommens galt jedoch im Rahmen eines Interimsabkommens bereits ab dem 1. Juli 2008. Das Abkommen sieht mit einigen geringfügigen Ausnahmen ein hohes Maß an Liberalisierung vor und hat asymmetrischen Charakter. Im Rahmen des Abkommens können alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina zollfrei in die EU eingeführt werden, mit Ausnahme von Rindfleisch, Zucker und Wein, für die Zollkontingente gelten. Hinsichtlich der EU-Ausfuhren nach Bosnien und Herzegowina wurden einige Erzeugnisse, zum Beispiel lebende Tiere, Fleisch, Milcherzeugnisse und Obstsäfte, nicht vollständig liberalisiert, doch für sie gilt ein reduzierter Basiszollsatz.

Die EU verfügt über einen großen Agrarhandelsüberschuss mit Bosnien und Herzegowina, vor allem bei Rindfleisch, Süßwaren und Lebensmittelzubereitungen. In der anderen Richtung führt die EU aus Bosnien und Herzegowina hauptsächlich Obst, rohe Häute und Mineralwasser ein.

Das Abkommen gewährleistet den gegenseitigen Schutz aller im Abkommen aufgeführten geografischen Angaben.

Weiterführende Informationen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina

24. MAI 2023
Agri-food trade statistical factsheet – Bosnia and Herzegovina

Das Kosovo*

Die Handelsbeziehungen im Agrarbereich Kosovo werden durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und dem Kosovo geregelt, das am 1. April 2016 in Kraft trat. Das Abkommen sieht ein hohes Maß an Liberalisierung vor, mit einigen geringfügigen Ausnahmen für eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Im Rahmen des Abkommens können alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung im Kosovo zollfrei in die EU eingeführt werden, mit Ausnahme von Rindfleisch, Zucker und Wein, für die Zollkontingente gelten. Hinsichtlich der EU-Ausfuhren in das Kosovo wurden einige Erzeugnisse, zum Beispiel Milcherzeugnisse, einige Obst- und Gemüsesorten und Wein, nicht vollständig liberalisiert, doch für sie gilt ein reduzierter Basiszollsatz.

Die EU verfügt über einen großen Agrarhandelsüberschuss mit dem Kosovo, vor allem bei Tabak, Mineralwasser und Lebensmittelzubereitungen. In der anderen Richtung führt die EU aus dem Kosovo hauptsächlich bestimmte Obstsorten, Mineralwasser sowie rohe Häute und Felle ein.

Das Abkommen gewährleistet den gegenseitigen Schutz aller im Abkommen aufgeführten geografischen Angaben.

*Die Bezeichnung „Kosovo“ berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

Weiterführende Informationen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Kosovo

25. MAI 2023
Agri-food trade statistical factsheet – Kosovo

Montenegro

Die Handelsbeziehungen im Agrarbereich werden durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Montenegro geregelt, das am 1. Mai 2010 in Kraft trat. Der handelsbezogene Teil des Abkommens trat bereits am 1. Januar 2008 durch ein Interimsabkommen in Kraft. Das Abkommen sieht ein hohes Maß an Liberalisierung vor, mit einigen geringfügigen Ausnahmen für eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Im Rahmen des Abkommens können alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Montenegro zollfrei in die EU eingeführt werden, mit Ausnahme von Rindfleisch, Zucker und Wein, für die Zollkontingente gelten. Hinsichtlich der EU-Ausfuhren nach Montenegro wurden einige Erzeugnisse, zum Beispiel Fleisch- und Milcherzeugnisse und einige Obst- und Gemüsesorten, nicht vollständig liberalisiert, doch für sie gilt ein reduzierter Basiszollsatz.

Die EU verfügt über einen großen Agrarhandelsüberschuss mit Montenegro, vor allem bei Fleisch- und Milcherzeugnissen sowie Lebensmittelzubereitungen. In der anderen Richtung führt die EU aus Montenegro hauptsächlich Gemüse (Pilze), Wein und Öle ein.

Das Abkommen gewährleistet den gegenseitigen Schutz aller im Abkommen aufgeführten geografischen Angaben.

Weiterführende Informationen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Montenegro

25. MAI 2023
Agri-food trade statistical factsheet – Montenegro

Nordmazedonien

Die Handelsbeziehungen im Agrarbereich werden durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Nordmazedonien geregelt. Das Abkommen trat am 1. April 2004, in Kraft; der handelsbezogene Teil des Abkommens galt jedoch im Rahmen eines Interimsabkommen bereits ab dem 1. Juni 2001. Das Abkommen sieht ein hohes Maß an Liberalisierung vor, mit einigen geringfügigen Ausnahmen für eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Im Rahmen des Abkommens können alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Nordmazedonien zollfrei in die EU eingeführt werden, mit Ausnahme von Rindfleisch, Zucker und Wein, für die Zollkontingente gelten. Hinsichtlich der EU-Ausfuhren nach Nordmazedonien wurden einige Erzeugnisse, zum Beispiel Fleisch- und Milcherzeugnisse und einige Obstsorten, nicht vollständig liberalisiert, doch für sie gilt ein reduzierter Basiszollsatz.

Die EU verfügt über einen großen Agrarhandelsüberschuss mit Nordmazedonien, vor allem bei Fleisch- und Milcherzeugnissen sowie lebenden Tieren. In der anderen Richtung führt die EU aus Nordmazedonien hauptsächlich Obst, Gemüse, Wein und Tabak ein.

Weiterführende Informationen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU – Nordmazedonien

25. MAI 2023
Agri-food trade statistical factsheet – North Macedonia

Serbien

Die Handelsbeziehungen im Agrarbereich werden durch das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Serbien geregelt, das am 1. September 2013 in Kraft trat. Der handelsbezogene Teil des Abkommens war bereits am 1. Januar 2009 auf serbischer Seite, und am 1. Februar 2010 auf EU-Seite durch ein Interimsabkommen in Kraft getreten. Das Abkommen sieht ein hohes Maß an Liberalisierung vor, mit einigen geringfügigen Ausnahmen für eine begrenzte Zahl landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Im Rahmen des Abkommens können alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Serbien zollfrei in die EU eingeführt werden, mit Ausnahme von Rindfleisch, Zucker und Wein, für die Zollkontingente gelten. Hinsichtlich der EU-Ausfuhren nach Serbien wurden einige Erzeugnisse, zum Beispiel Fleisch- und Milcherzeugnisse und einige Obst- und Gemüsesorten, nicht vollständig liberalisiert, doch für sie gilt Serbiens reduzierter Basiszollsatz.

Serbien verfügt im Agrar- und Lebensmittelhandel mit der EU über einen Überschuss, vor allem bei Obst, Gemüse, Getreide und Zucker. In der anderen Richtung führt die EU hauptsächlich Fleisch- und Milcherzeugnisse sowie Lebensmittelzubereitungen nach Serbien aus.

Das Abkommen gewährleistet den gegenseitigen Schutz aller im Abkommen aufgeführten geografischen Angaben.

Weiterführende Informationen

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EU-Serbien

25. MAI 2023
Agri-food trade statistical factsheet – Serbia

Türkei

Die EU und die Türkei haben im Rahmen des Assoziationsabkommens von 1963 im Jahr 1996 eine Zollunion geschaffen, die jedoch nicht für landwirtschaftliche Erzeugnisse gilt. Die Handelsbeziehungen im Agrarbereich werden durch das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der EU und der Türkei geregelt. Das Abkommen wurde 2006 mit Blick auf die EU-Erweiterung 2004 und ein weiteres Mal 2018 geändert, um einer Änderung der Definition eines der EU zugeteilten Rindfleischkontingente Rechnung zu tragen.

Das Abkommen hat asymmetrischen Charakter. Die Türkei profitiert von einer vollständigen Abschaffung der Wertzölle auf alle Agrarerzeugnisse mit Ausnahme der sensibelsten Erzeugnisse, für die Kontingente gelten. EU-Präferenzen sind auf die im Abkommen aufgeführten Kontingente beschränkt.

Die Türkei ist ein wichtiger Handelspartner der EU und steht bei den Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen als Ausfuhrziel der EU an 10. und bei den Einfuhren in die EU sogar an 8. Stelle (2019). Die Türkei verfügt im Agrar- und Lebensmittelhandel mit der EU über einen Überschuss, vor allem beim Export von Obst und Gemüse sowie von Zubereitungen von Obst und Gemüse. In der anderen Richtung führt die EU hauptsächlich Getreide, Baumwolle und Lebensmittelzubereitungen in die Türkei aus.

Weiterführende Informationen

Abkommen EU-Türkei über die Handelsregelung für Agrarerzeugnisse

26. MAI 2023
Agri-food trade statistical factsheet – Türkiye

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