Einfuhr von Bio-Produkten
Damit ein eingeführtes Erzeugnis als ökologisches/biologisches Erzeugnis verkauft werden kann, muss es Standards entsprechen, die mit denen der in der EU hergestellten Produkte vergleichbar sind. Dazu gibt es Verfahren, die alle Importeure einhalten müssen, wenn sie ein Produkt als Bio-Produkt vermarkten wollen. Diese Verfahren richten sich danach, woher die Produkte kommen.
Produkte aus
- Argentinien
- Australien
- Kanada
- Chile
- Costa Rica
- Indien
- Israel
- Japan
- Tunesien
- Republik Korea
- Neuseeland
- Schweiz
- Vereinigte Staaten von Amerika
Die EU hat Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Chile, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich geschlossen. Unter dem Link Abkommen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen sind die Daten des Inkrafttretens, die betreffenden Produkte sowie Behörden und Kontrollstellen verzeichnet.
Bei den meisten Bio-Produkten sind die nationalen Behörden des Herkunftslandes für die Kontrolle und Zertifizierung zuständig. Mit diesen Ländern gelten Vereinbarungen über die Einfuhr von Bio-Produkten, da eine Bewertung ergeben hat, dass ihre Standards und Kontrollmaßnahmen denen der EU gleichwertig sind. Sie werden häufig als „gleichgestellte“ Länder bezeichnet.
Betreffend die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus dem Vereinigten Königreich in die Europäische Union hat die Kommission eine Mitteilung an die Interessenträger gerichtet, in der sie die Rechtslage nach dem Ende des Übergangszeitraums, einschlägige Trennungsbestimmungen des Austrittsabkommens und die nach Ende des Übergangszeitraums in Nordirland anwendbaren Vorschriften erläutert.
- 8. DEZEMBER 2020
Produkte aus allen anderen Ländern
In allen anderen Ländern sind „Kontrollstellen“ oder „Kontrollbehörden“ für die Kontrolle und Zertifizierung verantwortlich. Dabei handelt es sich um unabhängige Stellen, die von der Kommission benannt werden, um sicherzugehen, dass für die Bio-Erzeuger in ihrem Zuständigkeitsbereich Standards und Kontrollmaßnahmen gelten, die denen der EU gleichwertig sind.
Wenn Sie ein Produkt aus einem dieser Länder einführen und in der EU als Bio-Produkt vermarkten möchten, müssen Sie sich an die zuständige nationale Kontrollstelle wenden.
Es können zusätzliche Kontrollen oder Auflagen für Produkte bestehen, die aus bestimmten Nicht-EU-Ländern importiert werden.
Nach einer eingehenden Überprüfung aller Meldungen an das Informationssystem für den ökologischen Landbau (OFIS) im Laufe eines Jahres beschlossen die Europäische Kommission und die EU-Länder gemeinsam, dass zahlreiche Produkte aus mehreren Drittländern vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 zusätzlichen Kontrollen unterzogen werden sollten. Dadurch soll die Integrität der ökologischen/biologischen Produktion besser gewährleistet werden. Die zusätzlichen Kontrollen betreffen spezifische Auflagen von EU-Ländern und bestimmte Verpflichtungen für Kontrollstellen, die unter Aufsicht der Kommission in Drittländern als gleichwertig anerkannt werden. In der Arbeitsunterlage der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung über zusätzliche amtliche Kontrollen von Erzeugnissen mit Ursprung in bestimmten Drittländern werden diese Auflagen der EU-Länder betreffend zusätzliche amtliche Kontrollen erläutert. In einem Schreiben an gleichwertige Kontrollstellen in Drittländern unter Aufsicht der Kommission werden diese Verpflichtungen bezüglich zusätzliche Kontrollmaßnahmen dargelegt.
- 17. JANUAR 2025
- 17. JANUAR 2025
Zusätzliche Beratung gibt es für Produkte, die aus den USA eingeführt werden.
- 14. FEBRUAR 2012
Bescheinigung
Für alle in die EU importierten Bio-Produkte muss die entsprechende elektronische Kontrollbescheinigung (e-COI) vorliegen. Diese Bescheinigungen werden über das Trade Control and Expert System (TRACES) verwaltet.
- Gleichgestellte Länder: Die von den nationalen Behörden dieser Länder benannten Kontrollstellen stellen die Bescheinigungen aus.
- Alle anderen Länder: Die von der EU benannten Kontrollstellen stellen die Bescheinigungen aus.
Wenn die elektronische Kontrollbescheinigung nicht vorliegt, werden die Produkte im EU-Ankunftshafen nicht für die Vermarktung freigegeben.
- 10. DEZEMBER 2018
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Ausfuhr von Bio-Produkten in Nicht-EU-Länder
Die Ausfuhr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus der Europäischen Union in Nicht-EU-Länder ist von den besonderen Anforderungen im Bestimmungsland abhängig. Genauere Informationen dazu sind bei den zuständigen Behörden des jeweiligen Landes erhältlich.
Weiterführende Informationen
Informationen für Kontrollstellen in Drittländern
Einrichtungen, die Drittlanderzeuger oder ‑händler von Bio-Produkten bewerten und überprüfen, können einen Antrag stellen, um von der EU als Kontrollstellen anerkannt zu werden. Sie erhalten dann das Recht, zu bescheinigen, dass Produkte, die für die Einfuhr in die EU bestimmt sind, ökologisch/biologisch erzeugt wurden.
Weiterführende Informationen
Links zum Thema
Die Europäische Kommission hat mehrere Verordnungen über die Erzeugung, den Vertrieb und die Vermarktung von Bio-Produkten erlassen.