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Agriculture and rural development

Rechtsvorschriften für den Bio-Sektor

Einführung zu den Rechtsakten

Seit dem 1. Januar 2022 gilt die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018, auch Basisrechtsakt genannt, über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007. In der neuen Verordnung werden Übergangszeiträume für die Umsetzung bestimmter neuer Vorschriften festgelegt, vor allem hinsichtlich des Handels. Bitte konsultieren Sie Kapitel IX Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/848, wenn die Bestimmungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und Verordnung (EG) Nr. 834/2007 der Kommission für einen festgelegten Zeitraum gelten könnten.

Darüber hinaus wurde 2023 ein weiterer Rechtsakt veröffentlicht, der spezifische Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfutter enthält, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wurde: 

  • Verordnung (EU) 2023/2419 vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfutter (ABl. L  2023/2419 vom 27.10.2023).

Bei der Verabschiedung weiterer, genauerer sekundärer Rechtsakte bezieht sich die Kommission auf die Verordnung (EU) 2018/848.

Es gibt folgende Arten sekundärer Rechtsakte:

  • delegierte Rechtsakte, auch Delegierte Verordnungen der Kommission genannt, sind allgemeingültige Rechtsakte zur Ergänzung („Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung“) oder Änderung („Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung“) bestimmter, nicht notwendiger (im Sinne von ergänzender) Elemente des Rechtsakts,
  • Durchführungsrechtsakte, auch Durchführungsverordnungen der Kommission genannt, werden eingesetzt, wenn einheitliche Bedingungen für die Durchführung erforderlich sind.

Delegierte Rechtsakte, mit denen der Basisrechtsakt geändert wird, werden schrittweise in den sogenannten „konsolidierten“ Text des Rechtsakts aufgenommen und werden zu einem Teil davon. Bitte beachten Sie, dass die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2018/848 lediglich Informationszwecken dient und keine Rechtswirkung hat. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte.

Die Liste der sekundären Rechtsakte zur ökologischen/biologischen Landwirtschaft betreffen drei Hauptgebiete: Produktion und Kennzeichnung, Kontrollen und Handel.

Produktion und Kennzeichnung

Die nachstehenden sekundären Rechtsakte betreffen die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

Delegierte Verordnungen

Delegierte Verordnung (EU) 2020/427 vom 13. Januar 2020 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter detaillierter Produktionsvorschriften für ökologische/biologische Erzeugnisse (ABl. L 87 vom 23.3.2020)‏

Hauptinhalt:

  • Änderung von Anhang II Teil I Nummer 1.3 der Verordnung (EU) 2018/848 über Abweichungen bei der Erzeugung von Sprossen;
  • Änderung von Anhang II Teil II Nummer 1.9.6.2 der Verordnung (EU) 2018/848 über das Füttern von Bienenvölkern bei Gefährdung des Überlebens des Volks;
  • Anfügung einer neuen Nummer 3.1.2.3. zu Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2018/848 zu Aufzuchtsystemen von Larven von Seefischarten;
  • Änderung von Nummer 3.1.3.3. durch Streichung des Höchstgehalts an Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs in Aufzuchtsystemen.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1794 vom 16. September 2020 zur Änderung von Anhang II Teil I der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial (ABl. L 402 vom 1.12.2020)‏

Hauptinhalt:

  • Änderung von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Genehmigung der Verwendung von Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial unter bestimmten Bedingungen, wenn ökologisches/biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nicht verfügbar ist,

Delegierte Verordnung (EU) 2021/642 vom 30. Oktober 2020 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich bestimmter Informationen, die auf der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen anzugeben sind (ABl. L 133 vom 20.4.2021)‏

Hauptinhalt:

  • Änderung von Anhang III Nummer 2.1. hinsichtlich bereitzustellender Angaben für die Kennzeichnung von Mischfuttermitteln zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Erzeugung und zur Kennzeichnung von Futtermittelsaat als Pflanzenvermehrungsmittel.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/716 vom 9. Februar 2021 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion von Sprossen und Chicoréesprossen, für Futtermittel für bestimmte Aquakulturtiere und für die Parasitenbehandlungen in der Aquakultur (ABl. L 151 vom 3.5.2021).

Hauptinhalt:

  • neue Fassung von Anhang II Teil I Nummer 1.3. der Verordnung (EU) 2018/848 mit Vorschriften für die Produktion von Sprossen und Chicoréesprossen;
  • Änderung von Anhang II Teil III Nummer 3.1.3.4. der Verordnung (EU) 2018/848 zur Genehmigung der Verwendung von ökologisch/biologisch erzeugtem Cholesterin in Futtermitteln für Geißelgarnelen und Süßwassergarnelen;
  • neue Fassung von Nummer 3.1.4.2. zur Änderung der Anforderungen an die Häufigkeit von Parasitenbehandlungen für alle Arten außer Lachs und der Höchstanzahl der Behandlungen für alle Aquakulturarten.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/474 vom 17. Januar 2022 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich spezifischer Anforderungen an die Produktion und Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Sämlingen, Sämlingen in Umstellung und ökologischen/biologischen Sämlingen sowie anderem Pflanzenvermehrungsmaterial

Hauptinhalt:

  • Änderung von Anhang II Teil I Nummer 1.8.5 der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenvermehrungsmaterial in Umstellung und nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial unter bestimmten Bedingungen für Sämlinge in Umstellung gemäß der neuen Nummer 1.8.6.;
  • neue Fassung von Nummer 1.8.5.8. betreffend die Genehmigung nichtökologischer/nichtbiologischer Sämlinge mit kurzem Anbauzyklus;
  • Einfügung der Nummer 1.8.6. mit Bedingungen für die Genehmigung der Erzeugung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial, wenn Mutterpflanzen oder gegebenenfalls andere zur Produktion von Pflanzenvermehrungsmaterial bestimmte Pflanzen, die gemäß Nummer 1.8.2. produziert wurden, nicht in ausreichender Menge oder Qualität verfügbar sind.

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 bezüglich Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020)‏

Hauptinhalt:

  • Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich Ausnahmen von Produktionsvorschriften in Anerkennung von Katastrophen, Bedingungen und Arten von Ausnahmen, die den Unternehmern in Katastrophenfällen gewährt werden können, außerdem Vorschriften zu Überwachung und Berichterstattung.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material besonderer Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021)

Hauptinhalt:

  • Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich besonderer Anforderungen an Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material, insbesondere betreffend Beschreibung, Identität, gesundheitliche Qualität, technische Reinheit und die Keimfähigkeit, Verpackung und Kennzeichnung, die von den Unternehmern aufzubewahrenden Informationen, Erhaltung und amtliche Kontrollen.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 vom 27. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Eiweißfuttermittel für die Produktion ökologischer/biologischer Tiere infolge von Russlands Invasion in die Ukraine (ABl. L 228 vom 2.9.2022)

Hauptinhalt:

  • aufgrund der Invasion Russlands in die Ukraine am 24. Februar 2022 kam es in einigen wenigen Mitgliedstaaten zu schwerwiegenden vorübergehenden Auswirkungen auf die Versorgung mit ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln, wodurch die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion gefährdet wurde;
  • der Rechtsakt ermöglicht es den wenigen Mitgliedstaaten, die diese Situation als katastrophal anerkannt hatten, für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr bis zu 5 % nichtökologische/nichtbiologische Eiweißfuttermittel an ältere Tiere der Kategorien Schwein und Geflügel zu verfüttern.

Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der für die rückwirkende Anerkennung von Umstellungszeiträumen erforderlichen Dokumente, der Herstellung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und der von den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Informationen (ABl. L 98 vom 31.3.2020)

Hauptinhalt:

  • Dokumente, die im Falle einer rückwirkenden Anerkennung früherer Zeiträume für die Umstellung auf die ökologische/biologische Erzeugung vorgelegt werden müssen;
  • Produktionsvorschriften für Nutztiere und Aquakulturtiere und verarbeitete Lebens- und Futtermittel mit dazu gehörigen Übergangsbestimmungen;
  • von EU-Ländern zu übermittelnde Informationen betreffend die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischen Pflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen juvenilen Aquakulturtieren.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021).

Hauptinhalt:

  • Bedingungen für die Zulassung von Stoffen und Produkten für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion;
  • Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern;
  • Übergangsmaßnahmen für die Reinigung und Desinfektion von Produkten und nichtökologischen/nichtbiologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die in den relevanten Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführt sind;
  • Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 für die Gültigkeit der Bescheinigungen nach Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/121 vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 16 vom 18.1.2023).

Hauptinhalt:

  • Änderungen an den Verzeichnissen der Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion nach der Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Dossiers durch die Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und die Kommission.

Kontrolle

Die nachstehenden sekundären Rechtsakte betreffen die Kontrollbestimmungen im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion.

Delegierte Verordnungen

Delegierte Verordnung (EU) 2021/715 vom 20. Januar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Anforderungen an Unternehmergruppen (Abl. L 151 vom 3.5.2021)‏

Hauptinhalt:

  • Änderung von Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848 durch Einführung von Anforderungen an die räumliche Nähe der Mitglieder einer Unternehmergruppe, an das System für interne Kontrollen (IKS) sowie an die Zuständigkeiten der Gruppenmitglieder, der IKS-Verwalter und der IKS-Inspektoren;
  • Änderung von Artikel 36 der Verordnung (EU) 2018/848 durch Einführung einer Liste von Situationen, die im System für interne Kontrollen als Mängel angesehen werden können.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1006 vom 12. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 222 vom 22.6.2021)‏

Hauptinhalt:

  • Ersatz von Anhang VI der Verordnung (EU) 2018/848 durch ein Muster des Zertifikats für Unternehmer oder Unternehmergruppen gemäß Artikel 35.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1691 vom 12. Juli 2021 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich der Anforderungen an die Unternehmer in der ökologischen/biologischen Produktion in Bezug auf die Führung von Aufzeichnungen (ABl. L 334 vom 22.9.2021)‏

Hauptinhalt:

  • Einführung genauer Anforderungen an die Führung von Aufzeichnungen für Unternehmer und Unternehmergruppen hinsichtlich der detaillierten Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/771 vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Prüfungen der Dokumentation im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen (ABl. L 165 vom 11.5.2021)

Hauptinhalt:

  • Ergänzung des Basisrechtsakts durch Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit und Massenbilanzprüfungen während der amtlichen Kontrollen von Unternehmern und Unternehmergruppen;
  • zusätzliche Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 vom 18. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 mit Vorschriften zur Ausstellung von ergänzenden Zertifikaten, mit denen zum Zweck der Ausfuhr bescheinigt wird, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden (ABl. L 461 vom 27.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Ergänzung des Basisrechtakts durch Vorschriften und Muster für ergänzende Zertifikate zur Bescheinigung, dass bei der ökologischen/biologischen Produktion von tierischen Erzeugnissen keine Antibiotika eingesetzt werden, zum Zweck der Ausfuhr.

Delegierte Verordnung (EU) 2023/207 vom 24. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Musters des Zertifikats zur Bestätigung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 29 vom 22.6.2021)‏

Hauptinhalt:

  • Änderung des Anhangs VI der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf das Muster des Zertifikats gemäß Artikel 35 Absatz 1

Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021)

Hauptinhalt:

  • Festlegung von vom Unternehmer zu befolgenden Verfahrensschritten bei Verdacht eines Verstoßes aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe;
  • Erstellung einer Methodik für amtliche Untersuchungen im Falle des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe;
  • Festlegung genauer Bedingungen für den Verweis auf Umstellungserzeugnisse oder andere Angaben auf dem Etikett ökologischer/biologischer Erzeugnisse;
  • Festlegung der Anforderungen an Zusammensetzung und Größe einer Unternehmergruppe;
  • Festlegung von Anforderungen an Unterlagen und Aufzeichnungen einer Unternehmergruppe für die Zwecke des internen Kontrollsystems (IKS) und für Mitteilungen der IKS-Verwalter; Festlegung von Vorschriften für die Mindestprozentsätze amtlicher Kontrollen und Probenahmen;
  • Festlegung von Mindestanforderungen für den nationalen Maßnahmenkatalog im Falle eines festgestellten Verstoßes sowie von optionalen Leitlinien;
  • Beschluss über die verbindliche Verwendung des Informationssystems für den ökologischen/biologischen Landbau (OFIS) für den Informationsaustausch mit der Kommission und anderen EU-Ländern;
  • Festlegung eines Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2025 für Unternehmergruppen in Drittländern hinsichtlich Einhaltung der Bestimmung betreffend die maximale Größe.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 vom 8. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 hinsichtlich der mittels des einheitlichen Musterformulars zu übermittelnden Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 17).

Hauptinhalt:

  • Festlegung der Verwendung des Informationssystems für den ökologischen Landbau (OFIS) für die Übermittlung von Informationen und Daten zur ökologischen/biologischen Produktion und Kennzeichnung im Rahmen der Jahresberichte;
  • Bereitstellung der Muster für die Daten in den Jahresberichten.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 vom 1. Dezember 2021 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über bestimmte von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Zertifikaten gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 vom 19. August 2021 hinsichtlich der Ausstellung der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Genaue Vorschriften über die Ausstellung von Zertifikaten gemäß Artikel 35 in elektronischer Form, über von Unternehmern und Unternehmergruppen verlangte Aufzeichnungen, über Erklärungen und andere Mitteilungen, die Behörden oder Kontrollstellen zu übermitteln sind.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1195 der Kommission vom 20. Juni 2023 mit Vorschriften für die Einzelheiten und das Format der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen über die Ergebnisse amtlicher Untersuchungen in Bezug auf Fälle von Kontamination mit Erzeugnissen oder Stoffen, die nicht für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind (Abl. L 158 vom 21.6.2023)

Hauptinhalt:

  • OFIS-Muster als Vorlage für die Mitgliedstaaten, um Ergebnisse amtlicher Untersuchungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zu melden.

Handel

Die nachstehenden sekundären Rechtsakte betreffen den Handel im Bereich der ökologischen/biologischen Produktion.

Delegierte Verordnungen

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1697 vom 13. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Drittländern zuständig sind, und für die Rücknahme ihrer Anerkennung (ABl. L 336 vom 23.9.2021)

Hauptinhalt:

  • Änderung von Artikel 46 des Basisrechtsakts betreffend die Kriterien für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen ökologischer/biologischer Erzeugnisse in Drittländern zuständig sind, einschließlich zusätzlicher Informationen und Bedingungen betreffend deren Aufgaben, Kapazitäten und Zuständigkeiten des Personals;
  • zusätzliche Kriterien betreffend die Rücknahme der Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zum Beispiel dann, wenn relevante Informationen für ihre Überwachung nicht vorgelegt oder angemessene Abhilfemaßnahmen nicht durchgeführt werden.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021).

Hauptinhalt:

  • Festlegung von Verfahren und Anforderungen für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern;
  • genaue Angaben zum technischen Dossier, das der Kommission vorzulegen ist, und zu Anträgen auf die Ausweitung des Geltungsbereichs;
  • allgemeine Vorschriften für die Überwachung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen durch die Kommission, Jahresberichte, Prüfungen und Audits vor Ort, Rückverfolgbarkeitsprüfungen, Ad-hoc-Ersuchen der Kommission, Liste der Erzeugnisse mit hohem Risiko;
  • Bestimmungen zu Kontrollen bei Unternehmern und Unternehmergruppen, Kontrollen betreffend die Zertifizierung, Kontrollmethoden und -techniken, Probenahmeverfahren und Auswahl der Laboratorien, dokumentierte Kontrollverfahren und schriftliche Aufzeichnungen über Kontrollen;
  • spezifische Kontrollvorschriften für die Aquakultur;
  • Überprüfung von Sendungen, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchzuführende Maßnahmen betreffend Informationsaustausch, zusätzliche Vorschriften über Maßnahmen bei Verstößen;
  • für die rückwirkende Anerkennung eines früheren Zeitraums durchzuführende Kontrollen;
  • Genehmigungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial;
  • abweichende Regelungen zur Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Tiere und juveniler Aquakulturtiere;
  • Berichterstattung über die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten;
  • Anerkennung von Katastrophenfällen und Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften über die Informationen, die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zwecks Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermitteln sind, sowie über die Maßnahmen, die zur Ausübung dieser Überwachung zu ergreifen sind (ABl. L 292 vom 16.8.2021).

Hauptinhalt:

  • Bestimmungen betreffend die Überwachung von Drittländern, die bis 31. Dezember 2026 als gleichwertig anerkannt werden, betreffend die Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die EU;
  • Bestimmungen betreffend die Überwachung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die bis 31. Dezember 2024 als gleichwertig anerkannt werden, darunter zu übermittelnde Informationen, Prüfungen vor Ort, Mitteilungen und Nachverfolgung von Unregelmäßigkeiten;
  • Vorschriften betreffend die Überprüfung der Anerkennung von Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 durch Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und Vorschriften über den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse sowie zur Änderung der Delegierten Verordnungen der Kommission (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 (ABl. L 461 vom 27.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 betreffend die Vorschriften darüber, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen in die EU eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse, von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen ausgeht, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse ausgenommen sind, sowie betreffend den Ort, an dem die amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, durchzuführen sind;
  • Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 für derzeit in ihren Anwendungsbereich fallende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, auch wenn es sich bei diesen Waren um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von zur Einfuhr in die Union bestimmten Sendungen von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen sowie über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Ergänzung des Basisrechtsakts betreffend die Kontrollbescheinigung und die von den EU-Ländern durchgeführten amtlichen Kontrollen vor der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr von ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern;
  • Vorschriften betreffend die von einer zuständigen Behörde, einer Kontrollbehörde oder einer Kontrollstelle in einem Drittland bereitzustellenden Informationen zu Verstößen bei Sendungen, die für die Einfuhr in die EU bestimmt sind.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/760 vom 8. April 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen (ABl.: L 139 vom 18.5.2022).‏

Hauptinhalt:

  • Aufgrund der Unterbrechung der Postdienste in der Ukraine durch die Invasion der Ukraine durch Russland am 24. Februar 2022 haben die Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Zwecke der Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse aus der Ukraine in die Union anerkannt wurden, Schwierigkeiten, eine Kontrollbescheinigung auf Papier mit handschriftlicher Unterschrift auszustellen und dafür zu sorgen, dass dieses Dokument zusammen mit den ökologischen/biologischen Waren beim Eingang in das EU-Gebiet vorgelegt werden kann;
  • dieser Rechtsakt ermöglicht es, bis zum 30. Juni 2022 zusätzlich zu diesen Papierbescheinigungen und elektronischen Bescheinigungen mit elektronischem Siegel auch elektronische Bescheinigungen ohne qualifiziertes elektronisches Siegel auszustellen.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2238 vom 22. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für Kontrollbescheinigungen und Teilkontrollbescheinigungen und hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für in der Ukraine ausgestellte Kontrollbescheinigungen (ABl. L 294 vom 15.11.2022)

Hauptinhalt:

  • Änderungen an Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Übergangsbestimmungen, damit bis zum 30. November 2022 die Teilbescheinigung in Papierform auch auf dem Papier mit dem Sichtvermerk versehen werden kann, nachdem sie in TRACES ausgefüllt und ausgedruckt wurde, sodass alle betroffenen Akteure die Registrierung für das qualifizierte elektronische Siegel abschließen können; 
  • angesichts der unvorhersehbaren Dauer der Invasion der Ukraine durch Russland kann außerdem eine in der Ukraine ansässige befugte Person einer Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die nicht über ein qualifiziertes elektronisches Siegel verfügt, bis zum 30. November 2022 die Kontrollbescheinigung in TRACES in elektronischer Form ohne Anbringung eines qualifizierten elektronischen Siegels in Feld 18 der Bescheinigung ausstellen und übermitteln.

Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 vom 19. August 2021 mit Bestimmungen zu der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 (ABl. L 297 vom 20.8.2021).

Bitte beachten Sie, dass dieser Rechtsakt durch die oben erwähnte Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission geändert wurde.

Hauptinhalt:

  • Festlegung von Vorschriften und dem Muster der Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen oder Ausführer in Drittländern sowie der Liste der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern gemäß Artikel 46 des Basisrechtsakts.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 vom 21. Oktober 2021 zur Festlegung von Vorschriften über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Vorschriften betreffend die Zollanmeldungen und Meldungen von Einführern, für die Sendungen verantwortlichen Unternehmern, ersten Empfängern und Empfängern für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der Union als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse;
  • Vorschriften betreffend die Mitteilung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats über einen Verdachtsfall oder festgestellten Verstoß bei Sendungen.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung – gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 – des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Verzeichnis der Drittländer, die für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannt sind und Informationen betreffend ihre Anerkennung, darunter die betreffenden Erzeugniskategorien;
  • Verzeichnis der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie Informationen zu den Ländern und Erzeugniskategorien für die sie anerkannt sind.

Außerdem besondere Informationen betreffend den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, der in spezifischen Vereinbarungen mit Chile, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich geregelt ist.

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2240 vom 20. Oktober 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378, der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 hinsichtlich der Verwendung des qualifizierten elektronischen Siegels für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten (ABl. L 294 vom 15.11.2022)

Hauptinhalt:

  • Änderungen bestimmter Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 zur Einführung der Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels für die Ausstellung von Bescheinigungen und Zertifikaten für ökologische/biologische Erzeugnisse ab dem 1. Juli 2023;
  • in Teil II des Anhangs zur Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 wird außerdem im vierten Absatz der Hinweise betreffend Feld 12 und im zweiten Absatz der Hinweise betreffend Feld 13 das Datum „30. Juni 2022“ durch „30. November 2022“ ersetzt, um es an die neuen Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2238 anzupassen.