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Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Rechtsvorschriften für den ökologischen/biologischen Sektor

Einleitung zu Rechtsakten

Seit dem 1. Januar 2022 ist die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 der anwendbare Rechtsakt, auch Basisrechtsakt genannt, mit Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, zur Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007. Die neue Verordnung sieht Übergangsfristen für die Umsetzung bestimmter neuer Bestimmungen, insbesondere über den Handel, vor. Siehe Kapitel IX Abschnitt 2 der Verordnung (EU) 2018/848, in dem Bestimmungen der früheren Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission für einen begrenzten Zeitraum gelten können.

Darüber hinaus wurde 2023 ein weiterer Rechtsakt veröffentlicht, der spezifische Kennzeichnungsanforderungen für Heimtierfutter vorsieht, das gemäß den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 hergestellt wird: 

  • Verordnung (EU) 2023/2419 vom 18. Oktober 2023 über die Kennzeichnung von ökologischem/biologischem Heimtierfutter (ABl. L, 2023/2419, 27.10.2023).

Auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/848 erlässt die Kommission weitere detaillierte sekundäre Rechtsakte.

Die Arten von sekundären Rechtsakten sind die folgenden:

  • delegierte Rechtsakte, auch als delegierte Verordnungen der Kommission bezeichnet, bei denen es sich um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung (im Folgenden „Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung“) oder Änderung (im Folgenden „Delegierte Verordnung der Kommission zur Änderung“) bestimmter nicht wesentlicher (im Sinne ergänzender) Elemente des Gesetzgebungsakts handelt;
  • Durchführungsrechtsakte, auch als Durchführungsverordnungen der Kommission bezeichnet, die verwendet werden, wenn einheitliche Bedingungen für die Durchführung erforderlich sind.

Delegierte Rechtsakte zur Änderung des Basisrechtsakts werden schrittweise in den so genannten „konsolidierten“ Text des Gesetzgebungsakts aufgenommen und werden Teil dieses Rechtsakts. Bitte beachten Sie, dass die konsolidierte Fassung der Verordnung (EU) 2018/848 nur zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt wird, aber keine Rechtswirkung hat. Die verbindlichen Fassungen der einschlägigen Rechtsakte, einschließlich ihrer Präambeln, sind die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und in EUR-Lex abrufbaren Fassungen.

Die Liste der sekundären Rechtsakte in Bezug auf den ökologischen/biologischen Landbau umfasst drei Hauptbereiche: Produktion und Kennzeichnung, Kontrollen und Handel.

Delegierte Verordnungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 und der Durchführungsverordnungen können ebenfalls geändert werden. Die Änderungen werden schrittweise in die konsolidierten Fassungen der einzelnen Rechtsakte übernommen. Daher ist es wichtig, die neueste konsolidierte Fassung jedes Rechtsakts zu konsultieren, um die aktualisierte vollständige Liste der bisher vorgenommenen Änderungen zu erhalten.

Die folgenden delegierten Verordnungen ergänzen den Basisrechtsakt und die Durchführungsverordnungen der Kommission für die wichtigsten Interventionsbereiche.

Herstellung und Kennzeichnung

Die folgenden sekundären Rechtsakte betreffen die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen.

Delegierte Verordnungen

Delegierte Verordnung (EU) 2020/2146 vom 24. September 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 über außergewöhnliche Produktionsvorschriften für die ökologische/biologische Produktion (ABl. L 428 vom 18.12.2020)

Hauptinhalt:

  • zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 in Bezug auf außergewöhnliche Produktionsvorschriften für die Anerkennung katastrophaler Umstände, Bedingungen und Arten von Ausnahmeregelungen, die Betreibern von den zuständigen Behörden im Falle katastrophaler Ereignisse erteilt werden können, sowie für deren Überwachung und Berichterstattung.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1189 vom 7. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 über die Erzeugung und Vermarktung von Pflanzenvermehrungsmaterial aus ökologischem/biologischem heterogenem Material bestimmter Gattungen oder Arten (ABl. L 258 vom 20.7.2021)

Hauptinhalt:

  • zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 hinsichtlich spezifischer Anforderungen an die Erzeugung und Vermarktung von ökologischem/biologischem heterogenem Material, insbesondere in Bezug auf Beschreibung, Identität, hygienische Qualität, analytische Reinheit und Keimanforderungen, Verpackung und Kennzeichnung, von den Unternehmern aufzubewahrende Informationen, Wartung und amtliche Kontrollen.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1450 vom 27. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermitteln für die Erzeugung ökologischer/biologischer Tiere aufgrund der Invasion Russlands in die Ukraine (ABl. L 228 vom 2.9.2022)

Hauptinhalt:

  • aufgrund der Invasion Russlands in die Ukraine am 24. Februar 2022 in einigen wenigen Mitgliedstaaten schwerwiegende vorübergehende Auswirkungen auf die Versorgung mit ökologischen/biologischen Eiweißfuttermitteln aufgetreten sind, was die Kontinuität der ökologischen/biologischen Produktion gefährdet hat;
  • Der Rechtsakt ermöglicht es den wenigen Mitgliedstaaten, die diese Situation als katastrophalen Umstand anerkannt hatten, bis zu 5 % des nichtökologischen/nichtbiologischen Eiweißfuttermittels für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr an ältere Kategorien von Schweinen und Geflügel abzugeben.

Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2020/464 vom 26. März 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 über die Dokumente, die für die rückwirkende Anerkennung von Zeiträumen für die Umstellung, die Erzeugung ökologischer/biologischer Erzeugnisse und die von den EU-Ländern vorzulegenden Informationen erforderlich sind (ABl. L 98 vom 31.3.2020).

Hauptinhalt:

  • Unterlagen, die bei rückwirkender Anerkennung früherer Zeiträume für die Umstellung auf ökologische/biologische Produktion vorzulegen sind;
  • Produktionsvorschriften für Tiere in Tierhaltung und Aquakultur, verarbeitete Lebensmittel und Futtermittel mit entsprechenden Übergangsbestimmungen;
  • von den EU-Ländern zu übermittelnde Informationen über die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Pflanzenvermehrungsmaterial und Umstellungspflanzenvermehrungsmaterial, ökologischen/biologischen Tieren und ökologischen/biologischen Aquakulturjugendlichen auf dem Markt.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 vom 15. Juli 2021 zur Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung ihrer Listen (ABl. L 253 vom 16.7.2021)

Hauptinhalt:

  • Bedingungen für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion;
  • Verfahren zur Erteilung einer spezifischen Zulassung für die Verwendung von Produkten und Stoffen in bestimmten Gebieten von Drittländern;
  • Übergangsmaßnahmen für die Reinigung und Desinfektion der in den einschlägigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 aufgeführten ökologischen/biologischen Produktion und nichtökologischen/nichtbiologischen landwirtschaftlichen Zutaten;
  • Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2022 für die Gültigkeit von Nachweisen gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008.

Kontrollen

Die folgenden sekundären Rechtsakte betreffen Kontrollen im ökologischen/biologischen Sektor.

Delegierte Verordnungen

Delegierte Verordnung (EU) 2021/279 vom 21. Januar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 zur Festlegung spezifischer Kriterien und Bedingungen für die Kontrolle der Dokumentenbuchführung im Rahmen der amtlichen Kontrollen in der ökologischen/biologischen Produktion und der amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen (ABl. L 165 vom 11.5.2021)

Hauptinhalt:

  • Ergänzung des Basisrechtsakts durch Vorschriften über die Rückverfolgbarkeit und Massenbilanzkontrollen bei den amtlichen Kontrollen von Unternehmern und Unternehmergruppen;
  • zusätzliche Anforderungen an die amtlichen Kontrollen von Unternehmergruppen.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2304 vom 18. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften für die Ausstellung ergänzender Bescheinigungen über die Nichtverwendung von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse zum Zwecke der Ausfuhr (ABl. L 461 vom 27.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Ergänzung des Basisrechtsakts durch Bestimmungen und Vorlage für ein ergänzendes Zertifikat für die Nichtverwendung von Antibiotika in der ökologischen/biologischen Produktion tierischer Erzeugnisse zum Zweck der Ausfuhr.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2305 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 durch Vorschriften über die Fälle und Bedingungen, in denen ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, den Ort der amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse und zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 der Kommission (ABl. L 461 vom 27.12.2021).

Hauptinhalt:

  • zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 hinsichtlich der Bedingungen, unter denen bestimmte ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die in die EU eingeführt werden und von denen ein geringes oder kein spezifisches Risiko für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, den Tierschutz oder die Umwelt ausgeht, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, die zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen durchgeführt werden, sowie hinsichtlich des Ortes, an dem die amtlichen Kontrollen solcher Erzeugnisse, die für das Inverkehrbringen in der EU bestimmt sind, durchzuführen sind;
  • zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124. Mit der Änderung wird sichergestellt, dass die Verordnungen (EU) 2019/2123 und (EU) 2019/2124 für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände gelten, die derzeit in ihren Anwendungsbereich fallen, auch wenn es sich bei diesen Waren um ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse handelt, die gemäß Artikel 45 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterliegen.

Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/279 vom 22. Februar 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2018/848 über Kontrollen und andere Maßnahmen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit und Einhaltung der Vorschriften in der ökologischen/biologischen Produktion und der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 62 vom 23.2.2021).

Hauptinhalt:

  • Festlegung von Verfahrensschritten, die von den Unternehmern bei Verdacht auf Nichtkonformität aufgrund des Vorhandenseins nicht zugelassener Produkte oder Stoffe zu befolgen sind;
  • Festlegung einer Methodik für amtliche Untersuchungen im Falle des Vorhandenseins nicht zugelassener Erzeugnisse oder Stoffe;
  • Festlegung detaillierter Bedingungen für die Bezugnahme auf Umstellungsangaben und andere Angaben auf dem Etikett ökologischer/biologischer Erzeugnisse;
  • Festlegung der Anforderungen an die Zusammensetzung und der maximalen Größe einer Unternehmergruppe;
  • Festlegung von Anforderungen an Dokumente und Aufzeichnungen für die Zwecke des Systems der internen Kontrollen und für Mitteilungen der Leiter des Systems für interne Kontrollen, Festlegung der Mindestprozentsätze für Kontrollen und Stichproben;
  • Festlegung von Mindestanforderungen für den nationalen Maßnahmenkatalog bei festgestellter Nichteinhaltung sowie fakultativer Leitlinien;
  • Festlegung der obligatorischen Nutzung des Informationssystems für den ökologischen Landbau (OFIS) durch die zuständigen Behörden für den Informationsaustausch mit der Kommission und anderen EU-Ländern;
  • zur Festlegung eines Übergangszeitraums bis zum 1. Januar 2025 für Unternehmergruppen in Drittländern in Bezug auf die Einhaltung der Gruppenhöchstgröße.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1935 vom 8. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/723 über die nach dem Standardmodell vorzulegenden Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen (ABl. L 396 vom 10.11.2021, S. 17).

Hauptinhalt:

  • Einführung des Informationssystems für den ökologischen Landbau für die Übermittlung von Informationen und Daten über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung ökologischer/biologischer Erzeugnisse im Rahmen der Jahresberichte;
  • Bereitstellung der Vorlagen für die organischen Daten in den Jahresberichten.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 vom 1. Dezember 2021 über die von Marktteilnehmern und Unternehmergruppen verlangten Aufzeichnungen und Erklärungen und über die technischen Mittel für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 vom 19. August 2021 über die Ausstellung der Bescheinigung für Marktteilnehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern (ABl. L 430 vom 2.12.2021).

Hauptinhalt:

  • ausführliche Bestimmungen über die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Artikel 35 in elektronischer Form, über die Aufzeichnungspflichten von Unternehmern und Unternehmergruppen, über Erklärungen und andere Mitteilungen, die den Kontrollbehörden oder Kontrollstellen zur Verfügung zu stellen sind.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1195 vom 20. Juni 2023 zur Festlegung der Einzelheiten und des Formats der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen über die Ergebnisse amtlicher Untersuchungen in Bezug auf Fälle von Kontamination mit Erzeugnissen oder Stoffen, die nicht zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen sind (ABl. L 158 vom 21.6.2023)

Hauptinhalt:

  • OFIS-Muster, das von den Mitgliedstaaten für die Berichterstattung über die Ergebnisse amtlicher Untersuchungen gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zu verwenden ist

Durchführungsverordnung (EU) 2025/1470 vom 23. Juli 2025 über die Einzelheiten der Veröffentlichung der Listen der Unternehmer und Unternehmergruppen sowie der wesentlichen Informationen über die Bescheinigung, die Unternehmern und Unternehmergruppen gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates erteilt wurde.

Hauptinhalt:

  • Festlegung wesentlicher Informationen für historische Versionen von gemäß Artikel 35 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigungen von Unternehmern und Unternehmergruppen, die in TRACES öffentlich zugänglich sind.
  • Festlegung der Modalitäten für die Veröffentlichung nationaler Listen von Marktteilnehmern, die gemäß Artikel 35 Absatz 8 von der Zertifizierung ausgenommen sind, auf der Website der Kommission.

Handel

Die folgenden sekundären Rechtsakte beziehen sich auf den Handel im ökologischen/biologischen Sektor.

Delegierte Verordnungen

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen bei Unternehmern und Unternehmergruppen, die als ökologisch/biologisch zertifiziert sind, und bei ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, sowie durch Vorschriften für ihre Überwachung und die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchzuführenden Kontrollen und sonstigen Maßnahmen (ABl. L 336 vom 23.9.2021).

Hauptinhalt:

  • Festlegung von Verfahren und Anforderungen für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern;
  • Einzelheiten zu den technischen Unterlagen, die der Kommission vorzulegen sind, und Antrag auf Ausweitung des Geltungsbereichs der Anerkennung;
  • allgemeine Anforderungen an die Überwachung der Kontrollbehörden und Kontrollstellen der Kommission, Jahresberichte, stichprobenartige Prüfungen und Audits, Kontrollen der Rückverfolgbarkeit, Ad-hoc-Anträge der Kommission, Liste der Produkte mit hohem Risiko;
  • Kontrollanforderungen in Bezug auf Unternehmer und Unternehmergruppen, Kontrollen der Zertifizierung, Methoden und Techniken der Kontrolle, Probenahme und Auswahl von Laboratorien, dokumentierte Kontrollverfahren und Aufzeichnungen über Kontrollen;
  • spezifische Kontrollanforderungen für die Aquakultur;
  • Überprüfung von Sendungen, die zur Einfuhr in die Union bestimmt sind, von Maßnahmen, die von den Kontrollbehörden und Kontrollstellen im Hinblick auf den Informationsaustausch durchzuführen sind, zusätzliche Vorschriften im Falle von Verstößen;
  • durchzuführende Kontrollen und Meldungen zur rückwirkenden Anerkennung früherer Umrechnungszeiträume;
  • Berichterstattung über Zulassungen für die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Pflanzenvermehrungsmaterial;
  • Ausnahmen für die Verwendung von nichtökologischen/nichtbiologischen Tieren und jugendlichen Aquakulturtieren;
  • Meldung von Zulassungen für die Verwendung nichtökologischer/nichtbiologischer Zutaten;
  • Anerkennung katastrophaler Umstände und Bedingungen für Ausnahmen.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1342 vom 27. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften über die von Drittländern sowie von Kontrollbehörden und Kontrollstellen zur Überwachung ihrer Anerkennung gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vom 28. Juni 2007 für eingeführte ökologische/biologische Erzeugnisse zu übermittelnden Informationen und die in Ausübung dieser Überwachung zu ergreifenden Maßnahmen (ABl. L 292 vom 16.8.2021)

Hauptinhalt:

  • Bestimmungen über die Überwachung von Drittländern, in denen die Gleichwertigkeit bis zum 31. Dezember 2026 anerkannt wird, bei der Ausfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die EU;
  • Bestimmungen über die Beaufsichtigung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die bis zum 31. Dezember 2024 als gleichwertig anerkannt werden, einschließlich der bereitzustellenden Informationen, der Untersuchung vor Ort, der Meldungen und der Weiterverfolgung von Unregelmäßigkeiten;
  • Vorschriften für die Überprüfung der Anerkennung von Drittländern, Kontrollbehörden und Kontrollstellen.

Delegierte Verordnung (EU) 2021/2306 vom 21. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 durch Vorschriften über die amtlichen Kontrollen von Sendungen mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen und Umstellungserzeugnissen, die zur Einfuhr in die EU bestimmt sind, und über die Kontrollbescheinigung (ABl. L 461 vom 27.12.2021).

Hauptinhalt:

  • Ergänzung des Basisrechtsakts in Bezug auf die Kontrollbescheinigung und die amtlichen Kontrollen, die von den EU-Ländern vor der Überführung der ökologischen/biologischen Erzeugnisse mit Ursprung in Drittländern in den zollrechtlich freien Verkehr in die EU durchgeführt werden;
  • die Bestimmungen über die von einer zuständigen Behörde, Kontrollbehörde oder Kontrollstelle in einem Drittland zu übermittelnden Informationen über Verstöße bei Sendungen, die zur Einfuhr in die EU bestimmt sind.

Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 vom 19. August 2021 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die Bescheinigung, die Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern ausgestellt wurde, die an der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse und Umstellungserzeugnissen in die Union beteiligt sind, und zur Erstellung des Verzeichnisses der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 (ABl. L 297 vom 20.8.2021)

Bitte beachten Sie, dass dieser Rechtsakt durch die oben genannte Durchführungsverordnung (EU) 2021/2119 der Kommission geändert wurde.

Hauptinhalt:

  • Festlegung der Bestimmungen und des Musters der Bescheinigung, die Unternehmern, Unternehmergruppen und Ausführern in Drittländern ausgestellt wurde, sowie der Liste der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen in Drittländern gemäß Artikel 46 des Basisrechtsakts.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2307 vom 21. Oktober 2021 über die erforderlichen Unterlagen und Mitteilungen für ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse, die zur Einfuhr in die EU bestimmt sind (ABl. L 461 vom 27.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Bestimmungen über die Erklärungen und Mitteilungen von Einführern, für die Sendungen verantwortlichen Unternehmern, ersten Empfängern und Empfängern für die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zum Zweck des Inverkehrbringens dieser Erzeugnisse in der EU als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse;
  • Bestimmungen über die Meldung einer mutmaßlichen oder festgestellten Nichtkonformität von Sendungen durch die zuständigen Behörden.

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung der Liste der Drittländer und der Liste der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die EU anerkannt wurden, gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 (ABl. L 465 vom 29.12.2021)

Hauptinhalt:

  • Verzeichnisse der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer und Informationen über ihre Anerkennung, einschließlich der spezifischen Produktkategorien;
  • Verzeichnisse der für die Zwecke der Gleichwertigkeit anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen sowie Angaben zu den Ländern und Produktkategorien, für die sie anerkannt sind.

Darüber hinaus verweisen wir auf spezifische Informationen über den Handel mit ökologischen/biologischen Erzeugnissen, die unter spezifische Abkommen mit Chile, der Schweiz und dem Vereinigten Königreich fallen.

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