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Agriculture and rural development

Eintragung des Namens eines Erzeugnisses mit geografischer Angabe

Verfahren für die Eintragung eines Erzeugnisses

Wenn Erzeuger oder Erzeugergemeinschaften aus der EU den Namen eines Erzeugnisses eintragen lassen wollen, müssen sie die Spezifikationen und gegebenenfalls den Bezug zum geografischen Gebiet festlegen. Anschließend stellen sie einen Antrag bei den nationalen Behörden, die ihn zur Prüfung an die Europäische Kommission übermitteln.

Um Erzeugnisse von außerhalb der EU einzutragen, senden die Erzeuger ihren Antrag direkt oder über ihre nationalen Behörden an die Europäische Kommission.

Die Kommission überprüft die Anträge darauf, ob sie alle erforderlichen und korrekten Informationen enthalten. Die Prüfung des Antrags durch die Kommission sollte spätestens sechs Monate nach Eingang des Antrags des EU-Landes abgeschlossen sein.

Anträge für Lebensmittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse

Anträge für Weinbauerzeugnisse

Anträge für Spirituosen

Datenschutzerklärung

Den Antragstellern wird empfohlen, keinerlei personenbezogenen Daten, auch keine Namen, privaten Telefonnummern oder E-Mail-Adressen anzugeben. Eventuell angegebene personenbezogene Daten werden als rechtmäßig bereitgestellt betrachtet und können für die ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrags auf eine geografische Angabe verwendet und auch veröffentlicht werden.

26. MAI 2023
Privacy statement – registers of geographical indications
28. JANUAR 2022
Privacy statement – protected wine denominations

Einspruch erheben

Die Behörden eines EU-Landes oder eines Drittlandes können genau wie jede natürliche oder juristische Person, die in einem Drittland ansässig oder niedergelassen ist und ein berechtigtes Interesse hat, gegen den Antrag auf Eintrag eines Produktnamens im Rahmen einer Qualitätsregelung Einspruch erheben.

Dieser Einspruch kann bis drei Monate vor dem Datum der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erhoben werden. Wird dem Einspruch stattgegeben, sollten sich die beiden Parteien – die Partei, die gegen die Eintragung Einspruch erhoben hat, und die Erzeugergemeinschaft, die ein Erzeugnis hat eintragen lassen – gemeinsam um eine Lösung bemühen. Wird keine Einigung erzielt, trifft die Kommission die endgültige Entscheidung über Eintragung oder Ablehnung des Produktnamens.

Annullierung der Eintragung

Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person, die ein berechtigtes Interesse hat, in folgenden Fällen die Eintragung eines Produktnamens annullieren:

  • wenn die Einhaltung der Produktspezifikation nicht gewährleistet ist,
  • wenn seit sieben aufeinanderfolgenden Jahren ein Produkt nicht mehr unter dem eingetragenen Produktnamen (g. U., g. g. A. oder g. t. S.) auf den Markt gebracht wurde.

Die Kommission kann die Eintragung des Produktnamens auch dann annullieren, wenn die Hersteller eines unter dem eingetragenen Namen vertriebenen Produkts dies beantragen.

Formblätter für Einspruch und Annullierung bei Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Formblätter für Einspruch und Annullierung bei Weinbauerzeugnissen

Formblätter für Einspruch und Annullierung bei Spirituosen