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Agriculture and rural development

Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

Die Europäische Kommission unterstützt die Beteiligung der Landwirtinnen und Landwirte in deren Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden.

Stärkung der Verhandlungsposition der Landwirte

Es gibt in der EU 11 Millionen Landwirte. Viele davon bewirtschaften relativ kleine Familienbetriebe, die unabhängig voneinander arbeiten. Die Verarbeitungsbetriebe und Einzelhändler hingegen sind deutlich häufiger in Zusammenschlüssen organisiert. Diese ungleiche Verhandlungsposition erschwert es den Landwirten, bei Geschäften mit anderen Akteuren in der Versorgungskette ihre Interessen zu vertreten.

Zur Stärkung der Verhandlungsposition der Landwirte unterstützt die EU Landwirte, die sich in Erzeugerorganisationen zusammenschließen. Außerdem fördert sie die sogenannten Branchenverbände, in denen Landwirte innerhalb der Lebensmittelversorgungskette mit ihren Partnern aus der verarbeitenden Industrie und dem Handel zusammenarbeiten.

Erzeugerorganisationen

Erzeugerorganisationen (EO) oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen helfen den Landwirten, ihre Transaktionskosten zu senken und bei Verarbeitung und Vermarktung ihrer Erzeugnisse zusammenzuarbeiten. Die Organisationen stärken die gemeinsame Verhandlungsmacht der Landwirte durch:

  • Bündelung des Angebots
  • Verbesserung der Vermarktung
  • technische und logistische Unterstützung für ihre Mitglieder
  • Beiträge zum Qualitätsmanagement
  • Wissenstransfer

Die besondere Rolle der Erzeugerorganisationen ist in der EU unbestritten. Sie können aus diesem Grund ihre offizielle Anerkennung in dem EU-Land beantragen, in dem sie ansässig sind. Es gibt verschiedene Rechtsformen für Erzeugerorganisationen, zum Beispiel landwirtschaftliche Genossenschaften. Anerkannte Erzeugerorganisationen profitieren von verschiedenen Vorteilen:

  • Ausnahmen von den EU-Wettbewerbsregeln für bestimmte Tätigkeiten, darunter Kollektivverhandlungen im Namen ihrer Mitglieder, Planung der Erzeugung oder Maßnahmen zur Steuerung des Angebots,
  • Zugang zu EU-Mitteln im Rahmen der operationellen Programme, beispielsweise zur Unterstützung gemeinsamer Investitionen in die Logistik zugunsten ihrer Mitglieder.

In Zahlen:

In der EU (Stand: 2017) gibt es rund 3 400 anerkannte Erzeugerorganisationen. Sie sind vor allem in drei Sektoren tätig.:

Nur drei EU-Länder haben keinerlei anerkannte Erzeugerorganisationen: Estland, Litauen und Luxemburg

Seit 2017 haben acht EU-Länder 80 Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anerkannt: Frankreich (30), Italien (19), Deutschland (9), Spanien (7), Ungarn (7), Griechenland (4), Belgien (3), Polen (1).

Kriterien für die Anerkennung

Um anerkannt zu werden, muss eine Erzeugerorganisation in einem landwirtschaftlichen Sektor

  • auf Initiative der Erzeuger gebildet worden sein,
  • aus Erzeugern eines bestimmten landwirtschaftlichen Sektors bestehen und von diesen Erzeugern kontrolliert werden,
  • einen Antrag in dem EU-Land einreichen, in dem sie ansässig ist,
  • mindestens eine der im EU-Recht aufgeführten Tätigkeiten ausüben, darunter gemeinsame Verarbeitung, Vertrieb, Transport oder Verpackung,
  • mindestens eines der in den Agrarvorschriften genannten spezifischen Ziele verfolgen, darunter die Optimierung der Produktionskosten oder die Entwicklung von Initiativen im Bereich Verkaufsförderung und Vermarktung.

Die Erzeugerorganisationen müssen jedoch einige weitere Kriterien erfüllen, beispielsweise eine Mindestanzahl von Mitgliedern und/oder eine Mindestmenge oder einen Mindestwert an Erzeugung vorweisen. Vor allem hinsichtlich ihrer Satzung werden besondere Anforderungen an Erzeugerorganisationen gestellt. So muss den Mitgliedern die Möglichkeit gegeben werden, ihre Organisation demokratisch zu kontrollieren.

Auf Antrag können EU-Länder Erzeugerorganisationen anerkennen. Dabei geht es um Erzeugerorganisationen aus den Sektoren Obst und Gemüse, Olivenöl und Tafeloliven, Seidenraupen, Hopfen sowie Milch und Milcherzeugnisse.

Im Rahmen der Kriterien für Erzeugerorganisationen können die EU-Länder auch Vereinigungen von Erzeugerorganisationen anerkennen.

Multinationale Erzeugerorganisationen

Landwirte und Erzeugerorganisationen aus verschiedenen Ländern können sich zu länderübergreifenden Erzeugerorganisationen zusammenschließen. Eine solche Organisation muss in demjenigen EU-Land ihren Sitz haben, in dem sie entweder zahlreiche Mitglieder oder Mitgliedsorganisationen hat, oder aber eine erhebliche Menge marktfähiger Erzeugnisse produziert.

Branchenverbände

Landwirte und Verarbeiter oder Händler in der Versorgungskette können sich auch zu Branchenverbänden zusammenschließen. Diese Organisationen treffen Maßnahmen bezüglich der Abläufe in der Lebensmittelkette, ohne selbst mit Erzeugung, Verarbeitung oder Handel befasst zu sein. Sie dienen als Plattform für den Dialog und fördern bewährte Verfahren und Markttransparenz.

Die EU-Länder können auch Branchenverbände anerkennen, wenn diese

  • aus Vertreterinnen und Vertretern des Erzeugersektors (d. h. Landwirten)
  • und mindestens einem anderen Akteur in der Versorgungskette bestehen, der zum Beispiel in der Verarbeitung oder dem Vertrieb von Lebensmitteln tätig ist.

In den meisten Sektoren ist die Anerkennung von Branchenverbänden fakultativ; bei Olivenöl und Tafeloliven sowie Tabak ist sie jedoch obligatorisch. Branchenverbände mit Mitgliedern in mehreren Ländern werden in dem Land anerkannt, in dem sich ihr Hauptsitz befindet.

  • 2. JULI 2019
List of recognised IBOs

Ausnahmen vom Wettbewerbsrecht

Das EU-Wettbewerbsrecht verbietet wettbewerbsbehindernde Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren unabhängigen Marktteilnehmern. Dabei geht es zum Beispiel um Vereinbarungen zur Beschränkung oder Kontrolle von Erzeugermärkten, das Marktverhalten, technische Entwicklungen, Investitionen oder Versorgungsquellen. Das im allgemeinen Wettbewerbsrecht gemäß Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegte Verbot ermöglicht nur sehr wenige Ausnahmen.

Aufgrund der relativ schwachen Position der Landwirte in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette sehen die EU-Agrarvorschriften jedoch bestimmte Ausnahmen von verschiedenen Wettbewerbsvorschriften für Vereinigungen von Landwirten, Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände vor.

Die Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen sind in mehreren Artikeln der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation festgelegt.

Ausnahmen für Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Landwirten und für Landwirte

Artikel 152 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht eine Ausnahme von den Wettbewerbsbestimmungen für anerkannte Erzeugerorganisationen und anerkannte Vereinigungen von Erzeugerorganisationen vor, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Solche Ausnahmen betreffen zum Beispiel die Produktionsplanung und die Aushandlung von Lieferverträgen für landwirtschaftliche Erzeugnisse.

Artikel 222 gibt anerkannten Erzeugerorganisationen während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten die Möglichkeit zur Abweichung von den Wettbewerbsregeln.

Artikel 209 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 bezieht sich nicht nur auf Erzeugerorganisationen, sondern ermöglicht es auch Landwirten oder Vereinigungen von Landwirten, zum Zweck der Erzeugung oder des Absatzes landwirtschaftlicher Erzeugnisse zusammenzuarbeiten. Wenn sich Parteien auf diese Bestimmung berufen wollen, können sie die Europäische Kommission um eine Stellungnahme dazu ersuchen, ob ihre Vereinbarungen mit den in Artikel 39 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Zielen vereinbar sind. Interessierte Kreise können sich an folgend Adresse wenden: AGRI-NOTIFICATION-209-CMOatec [dot] europa [dot] eu (AGRI-NOTIFICATION-209-CMO[at]ec[dot]europa[dot]eu).

Alle Stellungnahmen zur Vereinbarkeit derartiger Vereinbarungen mit den Zielen der GAP gemäß Artikel 209 werden von der Kommission veröffentlicht.

Stellungnahme der Kommission

Ausnahmen für Branchenverbände

In Artikel 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden bestimmten Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Vereinbarungen, Beschlüsse und Maßnahmen von Branchenverbänden von den EU-Wettbewerbsvorschriften ausgenommen werden können.

Um eine Ausnahme zu erhalten, müssen anerkannte Branchenverbände der Europäischen Kommission nach Artikel 210 ihre geplanten Maßnahmen zur Prüfung vorlegen.

Mitteilungen können an AGRI-NOTIFICATION-209-CMOatec [dot] europa [dot] eu (AGRI-NOTIFICATION-210-CMO[at]ec[dot]europa[dot]eu) gesandt werden.

Alle gemäß Artikel 210 gefassten Beschlüsse werden von der Kommission veröffentlicht.

Beschlüsse der Kommission

  • 2. JULI 2019
Conditions and procedure for exemption

Sektorspezifische Ausnahmen

Artikel 149 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält spezifische Vorschriften für Vertragsverhandlungen anerkannter Erzeugerorganisationen im Milchsektor.

In Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände das Angebot an Käse mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe steuern können.

Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vermarktungsregeln zur Verbesserung und Stabilisierung des gemeinsamen Marktes für Weine.

In Artikel 172 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden die Bedingungen festgelegt, unter denen Erzeugerorganisationen oder Branchenverbände das Angebot an Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe steuern können.

Weiterführende Informationen

Kartellrecht

Wettbewerbsregeln im Agrar- und Lebensmittelsektor

Rechtsgrundlagen

Die Rechtsgrundlagen für Erzeugerorganisationen und Branchenverbände und die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/232 der Kommission festgelegt.

Die EU hat außerdem spezifische Vorschriften für eine Reihe von Wirtschaftszweigen verabschiedet:

Documents

 

  • 26. OKTOBER 2018
Report on EU competition rules to the agricultural sector

 

  • 24. SEPTEMBER 2020
Commission staff working document accompanying the report on EU competition rules to the agricultural

 

  • 28. NOVEMBER 2019
Producer organisations – key facts and findings

 

  • 21. SEPTEMBER 2018
Brochure: producer organisations

Arrangementer

  • Konferenzen und Gipfeltreffen
  • Dienstag, 10. Dezember 2024, 09:00 - Donnerstag, 12. Dezember 2024, 16:15 (CET)
  • Livestream verfügbar