Eine solide und sichere Nahrungsmittelversorgung
Nach dem Ausbruch des Coronavirus stellt der Agrar- und Lebensmittelsektor der Europäischen Union seine Krisenfestigkeit unter Beweis und versorgt die Europäerinnen und Europäer weiterhin mit hochwertigen und sicheren Nahrungsmitteln. Dennoch stehen die Landwirte und Erzeuger vor Herausforderungen und zunehmend unter Druck.
Die Gewährleistung der Ernährungssicherheit ist nach wie vor eine der Prioritäten der Europäischen Kommission. Deshalb stand sie laufend in engem Kontakt mit den EU-Ländern und Branchenverbänden, um die Situation genau zu beobachten.
Zur Unterstützung aller Akteure hat die Kommission die erforderlichen Maßnahmen ergriffen.
- Leitlinien zur Gewährleistung einer effizienten Nahrungsmittelversorgungskette
- Direkte Unterstützung von Landwirten und ländlichen Gebieten
- Sondermaßnahmen zur Stützung der Märkte
- Vereinfachung der GAP und mehr Flexibilität
Die Kommission hat aus den Erfahrungen mit den potenziellen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Ernährungssicherheit im Zusammenhang mit der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ gelernt und einen Notfallplan ausgearbeitet, mit dem für die EU in Krisensituationen eine ausreichende Versorgung mit sicheren Lebensmitteln gewährleistet werden soll. Um diese Initiative zu unterstützen, führte die Kommission vom 1. März bis 3. Mai 2021 eine Konsultation der Akteure der Lebensmittelversorgungskette durch.
Eine effiziente Nahrungsmittelversorgungskette
„Green Lanes“ für reibungslosen Nahrungsmitteltransport durch Europa
Die Kommission arbeitet eng mit den Mitgliedstaaten zusammen, um über die Schaffung von sogenannten „Green Lanes“ (Sonderfahrspuren) einen funktionierenden Binnenmarkt für Waren zu gewährleisten. Auf diesen „Green Lanes“, die an bestimmten wichtigen Grenzübergangsstellen eingerichtet werden, dauern die Kontrollen beim Grenzübergang nicht länger als 15 Minuten. Die Durchfahrt wird nun für den Transport sämtlicher Waren, auch von Nahrungsmitteln, gewährt.
Einstufung von Saisonarbeitern/-arbeiterinnen als „systemrelevant“, um den Nahrungsmittelsektor zu unterstützen
Die Kommission hat praktische Leitlinien veröffentlicht, um zu gewährleisten, dass innerhalb der EU Wanderarbeiter, die während der Corona-Pandemie als systemrelevant gelten, problemlos ihren Arbeitsplatz erreichen können. Vor allem zu dieser Jahreszeit sind Saisonarbeiter im Agrarsektor für wichtige Ernte-, Pflanz- und Pflegearbeiten unverzichtbar.
Direkte Unterstützung für Landwirte und ländliche Gebiete
Darlehen oder Garantien für Betriebskosten (bis zu 200 000 Euro)
Flexibilität bei der Nutzung von Finanzierungsinstrumenten zur Entwicklung des ländlichen Raums
Landwirte und andere Begünstigte von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums können Darlehen oder Garantien für Betriebskosten von bis zu 200 000 Euro zu günstigen Bedingungen wie sehr niedrige Zinsen oder günstige Tilgungspläne in Anspruch nehmen.
7 000 Euro pro Landwirt – 50 000 Euro pro KMU
Kommission schlägt neue Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums vor
Eine neue befristete Maßnahme würde den EU-Ländern, die noch über Mittel aus dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums verfügen, Zahlungen an Landwirte und kleine Agrar- und Lebensmittelunternehmen ermöglichen. Dadurch dürfte den am stärksten von der Krise betroffenen Betrieben unmittelbar geholfen werden. Die EU-Länder können Unterstützung in Höhe von bis zu 7 000 Euro pro Landwirt/in und bis zu 50 000 Euro pro KMU anbieten.
70 % und 85 % – Vorschüsse für GAP-Zahlungen
Höhere Vorschüsse für Finanzhilfen
Um den Cashflow der Landwirte zu erhöhen, wird die Kommission die GAP-Vorschüsse auf Direktzahlungen (von 50 % auf 70 %) und auf einige Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums (von 75 % auf 85 %) anheben. Die Landwirte werden diese Vorschüsse ab Mitte Oktober erhalten.
Bis zu 125 000 Euro für staatliche Beihilfen
Höhere staatliche Beihilfen für Landwirte und Lebensmittel verarbeitende Unternehmen
Gemäß dem kürzlich von der Kommission angenommenen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen können landwirtschaftliche Betriebe nun Beihilfen in Höhe von bis zu 100 000 Euro und Lebensmittel verarbeitende oder vermarktende Unternehmen Beihilfen von bis zu 800 000 Euro erhalten.
Diese Beträge können durch De-Minimis-Beihilfen ergänzt werden, eine spezielle Form der Unterstützung für den Landwirtschaftssektor auf nationaler Ebene, die ohne vorherige Genehmigung der Kommission gewährt werden kann und auf 20 000 Euro (in bestimmten Fällen 25 000 Euro) begrenzt ist.
Sondermaßnahmen zur Marktstützung
Beihilfe zur privaten Lagerhaltung
Um den Markt zu stabilisieren, wird die Kommission durch Beihilfen für die private Lagerhaltung von Milcherzeugnissen (Magermilchpulver, Butter, Käse) und Fleischerzeugnissen (Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch) zeitlich befristet das Angebot verringern. Durch diese Maßnahme können Erzeugnisse für einen Zeitraum von mindestens 2 bis 3 Monaten und höchstens 5 bis 6 Monaten vorübergehend vom Markt genommen werden.
Befristete Abweichung von den EU-Wettbewerbsregeln
Die Kommission gestattet es, in den Sektoren Milch, Blumen und Kartoffeln von bestimmten EU-Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 222 der Verordnung über die gemeinsame Marktorganisation abzuweichen. Dadurch können Marktteilnehmer für einen Zeitraum von höchstens 6 Monaten auf ihrer Ebene Marktmaßnahmen selbst planen und durchführen. So wird beispielsweise im Milchsektor eine kollektive Planung der Milcherzeugung gestattet, während im Blumen- und im Kartoffelsektor Marktrücknahmen vorgenommen werden dürfen. Die Lagerhaltung durch private Marktteilnehmer ist ebenfalls gestattet. Die Entwicklung der Verbraucherpreise wird genau überwacht, um nachteilige Auswirkungen zu vermeiden.
Flexibilität bei Marktstützungsprogrammen
Die Kommission wird eine gewisse Flexibilität bei der Durchführung von Marktstützungsprogrammen für Wein‚ Obst und Gemüse, Tafeloliven und Olivenöl, Bienenzucht sowie des EU-Schulprogramms (Milch, Obst und Gemüse) zulassen. Ziel dieser Flexibilität ist es, das verfügbare Angebot in den einzelnen Sektoren zu begrenzen und so das Gleichgewicht auf diesen Märkten wiederherzustellen. Außerdem kann dadurch der Schwerpunkt der Finanzierung auf das Krisenmanagement gelegt werden.
Flexibilität der GAP
EU-Länder und Landwirte, die praktische Probleme bei der Erfüllung bestimmter GAP-Auflagen haben, werden von der Kommission durch folgende konkrete Maßnahmen unterstützt:
Verlängerung der Frist für Zahlungsanträge im Rahmen der GAP:
Die Frist wird um einen Monat verlängert. Dadurch erhalten die Landwirte mehr Zeit, um ihre Anträge auf Direktzahlungen und Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums auszufüllen.
Weniger Vor-Ort-Kontrollen in landwirtschaftlichen Betrieben:
Die EU-Länder führen in der Regel Vor-Ort-Kontrollen durch, um zu gewährleisten, dass die GAP-Begünstigten die Beihilfevoraussetzungen erfüllen. Unter den aktuellen Umständen muss jedoch gewährleistet sein, dass der physische Kontakt zwischen Landwirten und Inspektoren auf ein Minimum begrenzt wird. Die Kommission hat daher Vorschriften eingeführt, die es ermöglichen, Vor-Ort-Kontrollen vorübergehend durch alternative Nachweise zu ersetzen, zum Beispiel durch Satellitenbilder oder Fotos mit Geotagging. Diese Maßnahme gewährleistet zuverlässige Kontrollen bei gleichzeitiger Einhaltung der Reise- und Kontaktbeschränkungen.
Rechtsgrundlagen
Delegierte Verordnung (EU) 2020/591 der Kommission zur Einführung einer befristeten Sonderbeihilferegelung für die private Lagerhaltung von bestimmtem Käse
Delegierte Verordnung (EU) 2020/592 der Kommission über befristete Sondermaßnahmen zur Behebung der Marktstörungen im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor
Durchführungsverordnung (EU) 2020/593 der Kommission über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor
Durchführungsverordnung (EU) 2020/594 der Kommission über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Pflanzen- und Blumensektor
Durchführungsverordnung (EU) 2020/595 der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Schaf- und Ziegenfleisch
Durchführungsverordnung (EU) 2020/596 der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von frischem und gekühltem Rindfleisch
Durchführungsverordnung (EU) 2020/597 der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter
Durchführungsverordnung (EU) 2020/598 der Kommission über die Gewährung einer Beihilfe für die private Lagerhaltung von Magermilchpulver
Durchführungsverordnung (EU) 2020/599 der Kommission über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse