Rechtsgrundlage und IPARD-Vorschriften
Die Rechtsgrundlage für das IPARD besteht aus der Arten von Vereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und dem jeweiligen Land: Finanzpartnerschafts-Rahmenvereinbarung, Sektorvereinbarungen und Finanzierungsvereinbarung. Der Inhalt dieser Vereinbarungen stützt sich auf die folgenden Verordnungen, die Teil des IPA-III-Rechtsrahmens sind:
- Verordnung (EU) Nr. 2021/1529 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III),
- Durchführungsverordnung (EU) 2021/2236 der Kommission mit spezifischen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III),
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/2128 der Kommission zur Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Hilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)
Das Instrument IPA III dient der Ergänzung von:
- Verordnung (EU) 2021/947 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt.
Die Heranführungshilfe muss außerdem den allgemeinen Bestimmungen für die Verwaltung des EU-Haushalts entsprechen.
- Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2018/1046 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union.
Die spezifischen IPARD-Programme für jedes Land werden von den nationalen Behörden formuliert und von der Europäischen Kommission genehmigt. Die aktuellen Fassungen der IPARD-Programme sind auf den nationalen IPARD-Internetseiten abrufbar.
Für jede Maßnahme werden außerdem ausführliche und transparente Regeln und Verfahren für die nationalen IPARD-Einrichtungen von der Kommission verabschiedet, bevor sie im Rahmen der Finanzierungsvereinbarungen zwischen der Europäischen Kommission und den IPARD-III-Ländern eingeleitet wird.