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Agriculture and rural development

Neues Umsetzungsmodell

Überblick

Das neue Umsetzungsmodell ist der Grundpfeiler der neuen Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die am 1. Januar 2023 in Kraft trat. Es verlagert den Schwerpunkt auf Leistung und Ergebnisse und steht für eine Neuausrichtung der Zuständigkeiten der EU-Länder und der Kommission. Gleichzeitig bleibt das robuste Zuverlässigkeitssystem für die GAP-Ausgaben bestehen. Das neue Umsetzungsmodell berücksichtigt die individuellen Bedürfnisse der EU-Länder und bietet ihnen ausreichend Freiraum, um die Landwirtschaftspolitik zu gestalten. Die Besonderheiten der EU-Länder werden anerkannt, ohne jedoch die gemeinsamen Interessen zu vernachlässigen.

GAP-Strategiepläne

Die GAP-Strategiepläne der EU-Länder und ihre gut funktionierenden Verwaltungssysteme bilden die Grundlage des neuen Umsetzungsmodells. Ziel der GAP-Strategiepläne ist es, dass die EU-Länder ihre Interventionen an ihren spezifischen Bedürfnissen ausrichten und gleichzeitig zu den Zielen auf EU-Ebene beitragen.

Leistung

Mit dem neuen Umsetzungsmodell ist die GAP von einem an der Einhaltung von Vorschriften zu einem an der Leistung orientierten Modell übergegangen, in dem Ziele für die politische Ausrichtung insgesamt und Ziele für das Erreichen von Ergebnissen unter Beachtung der länderspezifischen Bedürfnisse festgelegt werden.

Deshalb wurden weniger detaillierte Vorschriften auf EU-Ebene verfasst, um es den EU-Ländern zu ermöglichen, gemeinsame EU-Ziele im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne zu erreichen, die besser in ihren nationalen und regionalen Kontext passen.

Die GAP-Vorschriften verfügen nun über einen gemeinsamen Satz von Leistungsindikationen, den Überwachungs- und Bewertungsrahmen. Die Indikatoren werden im Rahmen von jährlichen Leistungsberichten überwacht, um den Fortschritt der EU-Länder bei ihren Zielvorgaben und den Zielen der GAP zu bewerten.

Die Kommission prüft mittels eines Verfahrens zum jährlichen Leistungsabschluss, ob die Ausgaben der EU-Länder den erzielten Ergebnissen entsprechen. Über mehrere Jahre hinweg werden außerdem die Leistungen der EU-Länder anhand der Etappenwerte und Zielwerte gemessen.

Dieser Schwerpunkt auf der Gesamtleistung der Politik schlägt sich auch im neuen Ansatz beim Zuverlässigkeitssystem nieder. Da in den EU-Rechtsvorschriften auf Ebene der Begünstigten keine detaillierten Regeln betreffend die Einhaltung mehr festgelegt werden, stellt die Leistung auf nationaler Ebene die neue Gewähr für die Umsetzung der GAP dar.

Die Förderfähigkeit von Ausgaben im Rahmen der GAP-Strategiepläne wird an die gute Funktionsweise der Verwaltungssysteme der Länder geknüpft, wozu auch die Achtung grundlegender EU-Anforderungen und die Abgleichung der Ausgaben mit den Ergebnissen gehört.

Falls den Ausgaben der EU-Länder keine entsprechenden Ergebnisse folgen oder falls die Verwaltungssysteme der Länder nicht reibungslos funktionieren, verfügt die Kommission über Instrumente zum Schutz des EU-Haushalts.

Sind EU-Länder mit ihren Leistungen im Rückstand, arbeitet die Kommission im Rahmen von Aktionsplänen eng mit ihnen zusammen, um die Leistungen wieder auf den richtigen Weg zu bringen und dafür zu sorgen, dass die GAP ihre EU-weiten Ziele erreicht. Falls ein solcher Aktionsplan nicht durchgeführt wird oder nicht ausreicht, um die Probleme zu beheben, können die Erstattungen aus dem EU-Haushalt an das betreffende EU-Land ausgesetzt werden. 

Was ist neu?

Das neue Umsetzungsmodell ermöglicht es den EU-Ländern, die Unterstützung für die Landwirtschaft den Erfordernissen des Landes und denen der Landwirtinnen und Landwirte anzupassen, um die Ziele der GAP zu erreichen. Dies vereinfacht die Unterstützung und verringert den Verwaltungsaufwand.

Indem es den EU-Ländern gestattet, eigene Kontroll- und Sanktionssysteme zu gestalten, fördert das neue Umsetzungsmodell die Vereinfachung der Verfahren.

Der frühere GAP-Rahmen beruhte auf detaillierten Vorgaben auf EU-Ebene sowie strengen Kontrollen, Sanktionen und Auditregelungen. Dies führte oft zu sehr detaillierten Vorschriften bis auf Betriebsebene . Da die Landwirtschaft in der Union äußerst vielfältig ist und unter den verschiedensten klimatischen Umständen betrieben wird, konnten die angestrebten Ergebnisse und der gewünschte EU-Mehrwert jedoch weder durch Top-down-Ansätze noch durch pauschale Vorgaben erzielt werden.

Im neuen Umsetzungsmodell legt die Union die grundlegenden Parameter fest (Ziele der GAP, weitgefasste Interventionskategorien, grundlegende Anforderungen), während die EU-Länder mehr Verantwortung übernehmen und damit auch flexibler sind, wie die Ziele und die vereinbarten Zielwerte erreicht werden.

Um den Mehrwert zu erhöhen und einen funktionierenden Agrarbinnenmarkt zu bewahren, handeln die EU-Länder innerhalb eines strukturierten Verfahrens in Form der GAP-Strategiepläne, das für Interventionen für Direktzahlungen, für Sektoren und für die Entwicklung des ländlichen Raums gilt, was für politische Kohärenz sorgt. Somit werden auch weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet und gleichzeitig der gemeinschaftliche Charakter und die beiden Säulen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten. Die Genehmigung der GAP-Strategiepläne durch die Kommission soll den Beitrag der GAP zu den Prioritäten und Zielen der EU sowie zu den Klima- und Energiezielen der EU-Länder optimieren. Dies ist wichtig, damit auch weiterhin alle EU-Länder bei der Umsetzung der Umwelt- und Klimaziele gemeinsam vorgehen.

Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage der Gemeinsamen Agrarpolitik ist im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

Die GAP 2023–2027 wird durch drei Verordnungen geregelt, die seit dem 1. Januar 2023 gelten:

  • Verordnung (EU) 2021/2116über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,
  • Verordnung (EU) 2021/2115 mit Vorschriften für die Unterstützung nationaler GAP-Strategiepläne und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013,
  • Verordnung (EU) 2021/2117 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse, Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über geografische Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse, und Verordnung (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union.

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