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Agriculture and rural development

Übersicht

Die EU unterstützt den Obst- und Gemüsesektor aktiv durch ihr Marktverwaltungssystem, das fünf allgemeinen Zielen dient:

  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung des Sektors dank Erzeugerorganisationen,
  • Verringerung krisenbedingter Schwankungen im Einkommen der Erzeuger,
  • Erhöhung des Obst- und Gemüsekonsums in der EU und
  • Förderung des Einsatzes umweltfreundlicher Anbau- und Produktionsmethoden,
  • Förderung der Produktqualität und Verbesserung von Verbraucherschutz und Transparenz durch die Anwendung von Vermarktungsnormen.

Erzeugerorganisationen

Erzeugerorganisationen (EO) sind die Hauptakteure der EU-Regelung für Obst und Gemüse, und Erzeuger sind dazu angehalten, sich diesen anzuschließen, um ihre Marktposition zu stärken. Die EU-Regelung für Obst und Gemüse unterstützt EO bei der Durchführung operationeller Programme mit Finanzierungsbeiträgen.

Die Regelung für Erzeugerorganisationen verpflichtet die nationalen Behörden, Erzeugergruppierungen anzuerkennen, die den Status einer EO beantragen, wenn sie die folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Freiwilligkeit;
  • Beitrag zu den allgemeinen Zielen der Regelung;
  • Nachweis ihres Nutzens anhand des Umfangs und der Effizienz der den Mitgliedern gebotenen Leistungen.

Zur Festlegung der förderfähigen Maßnahmen müssen die einzelstaatlichen Behörden eine nationale Strategie für nachhaltige operationelle Programme aufstellen. Die operationellen Programme der EO müssen von den zuständigen nationalen Behörden genehmigt werden.

Die Europäische Kommission überwacht und bewertet sowohl die Programme als auch die nationale Strategie auf der Grundlage gemeinsamer Leistungsindikatoren. Die Erzeugerorganisationen erstatten der zuständigen nationalen Behörde jährlich Bericht über die Durchführung ihrer operationellen Programme. Diese Jahresberichte müssen sie ihren Beihilfeanträgen beifügen. Daneben muss jedes Land der Europäischen Kommission einen Jahresbericht über alle seine Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und Programme sowie Anerkennungspläne übermitteln.

Eine anerkannte EO kann zur Finanzierung ihres operationellen Programms einen Betriebsfonds einrichten. Dieser Fonds wird durch den Finanzbeitrag der Mitglieder (oder der EO selbst) und die finanzielle Unterstützung der EU finanziert. In der Regel ist die finanzielle Unterstützung der EU auf 50 % der Gesamthöhe des Betriebsfonds begrenzt und kann in bestimmten Fällen auf 60 % erhöht werden.

In Regionen, in denen die Erzeuger keine Organisationen in großem Umfang gegründet haben, können die nationalen Regierungen über den Betriebsfonds hinaus eigene Mittel bereitstellen. In einigen Fällen können diese teilweise von der EU erstattet werden.

Auf Antrag einer EO kann ein EU-Land für einen begrenzten Zeitraum einige der darin vereinbarten Regeln auch für andere, dieser Organisation nicht angehörende Erzeuger in der/den Region(en) ihrer Tätigkeit verbindlich vorschreiben.

Die Anerkennung von Branchenverbänden wird ebenfalls unterstützt, soweit sie nachweisen, dass sie für die verschiedenen Berufsgruppen des Obst- und Gemüsesektors ausreichend repräsentativ sind und praktische Maßnahmen durchführen, die zum Erreichen der Ziele des Systems beitragen.

Links zum Thema

Berichte zum Obst- und Gemüsesektor

Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

Krisenprävention

Um krisenbedingte Schwankungen der Erzeugereinkommen zu verringern, stehen EU-Mittel für Maßnahmen zur Krisenprävention und -bewältigung zur Verfügung, die von den EO im Rahmen ihrer operationellen Programme durchgeführt werden.

Für die folgenden Arten von Maßnahmen stehen Mittel zur Verfügung:

1. Marktrücknahmen

Wenn Produkte vom Markt genommen und nicht zum Verkauf angeboten werden, stehen nach strengen Regeln Mittel zur Verfügung.

Für 16 Haupterzeugnisse sind in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 891/2017 der Kommission die Höchstbeträge der Unterstützung für Marktrücknahmen – Beiträge der EU und der Erzeugerorganisationen zusammengenommen – festgelegt.

Beschließt ein Land, die Rücknahme anderer Erzeugnisse zuzulassen, so muss es Höchstbeträge für diese festlegen. Die Rücknahmen dürfen für jedes Erzeugnis 5 % der von der Erzeugerorganisation vermarkteten Menge nicht überschreiten (davon ausgenommen sind die Mengen, die kostenlos verteilt werden).

Die Menge der vermarkteten Erzeugung ist als Durchschnitt der letzten drei Jahre oder, wenn diese Angabe nicht verfügbar ist (z. B. bei neu anerkannten EO), anhand der Menge der vermarkteten Erzeugung, für die die Erzeugerorganisation anerkannt wurde, zu berechnen.

Die Art, wie die aus dem Markt genommenen Erzeugnisse verwendet werden können‚ wird von den nationalen Behörden bestimmt, aber eine der Optionen muss die kostenlose Verteilung sein. Die Verwendung dieser Erzeugnisse in der verarbeitenden Industrie ist eventuell möglich, wenn dies nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für die betreffenden Branchen (innerhalb oder außerhalb der EU) führt.

2. Ernte vor der Reifung und Nichternte

Ernten vor der Reifung – vollständige Ernte nicht marktfähiger (aber nicht beschädigter) Erzeugnisse auf einer bestimmten Anbaufläche vor der normalen Ernte. Nichternten bedeutet, dass der Anbaufläche während des normalen Produktionszyklus keine kommerzielle Erzeugung entnommen wird, und umfasst nicht die Vernichtung von Erzeugnissen aufgrund von Witterungsverhältnissen oder Krankheiten. Beide Maßnahmen dürfen keine Auswirkungen auf die Umwelt oder die Pflanzengesundheit haben.

Beide Maßnahmen müssen zusätzlich zu normalen Anbauverfahren durchgeführt werden und sich von ihnen unterscheiden. Für dasselbe Erzeugnis und dieselbe Fläche dürfen in einem Jahr nicht beide Maßnahmen durchgeführt werden; sie dürfen auch nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren angewandt werden.

Länder, die diese Maßnahmen zulassen, müssen genaue Bestimmungen für ihre Durchführung und Kontrolle erlassen.

Die Ausgleichsbeträge (einschließlich der Beiträge der EU und der EO) werden von den nationalen Behörden je Hektar festgesetzt, um

  • entweder nur zusätzliche Kosten, die durch die Ernte entstehen (einschließlich Umwelt- und Pflanzenschutzmanagement),
  • oder maximal 90 % des Höchstausgleichs für Marktrücknahmen abzudecken.

3. Absatzförderung, Kommunikation und Ausbildung

Länder, die diese Maßnahmen zulassen, müssen genaue Bestimmungen für ihre Durchführung erlassen. Jede Maßnahme, die im Rahmen von Absatzförderungs- und Kommunikationsmaßnahmen durchgeführt wird, erfolgt zusätzlich zu den laufenden Maßnahmen, die von der betreffenden Erzeugerorganisation durchgeführt werden.

4. Ernteversicherung

EU-Mittel stehen auch für Ernteversicherungen zur Verfügung, die von einer Erzeugerorganisation oder ihren Mitgliedern verwaltet werden, um die Einkommen der Mitglieder zu sichern und durch Naturkatastrophen, Witterungsverhältnisse, Krankheiten oder Schädlingsbefall bedingte Marktverluste zu decken. Die nationalen Behörden müssen genaue Vorschriften für die Ernteversicherung erlassen, um insbesondere sicherzustellen, dass sie den Wettbewerb auf dem Versicherungsmarkt nicht verzerrt.

Sie können auch zusätzliche nationale Finanzmittel beisteuern. Die gesamte öffentliche Unterstützung für die Ernteversicherung (EU + national) darf jedoch folgende Prozentsätze der von den Erzeugern gezahlten Versicherungsprämien nicht übersteigen:

  • 80 % der Prämie für Versicherungen allein gegen Verluste aufgrund von widrigen Witterungsverhältnissen, die als Naturkatastrophen angesehen werden können,
  • 50 % der Prämie für Versicherungen gegen Naturkatastrophen und sonstige Verluste aufgrund widriger Witterungsverhältnisse oder gegen Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall.

Die Ernteversicherungsmaßnahmen dürfen nicht Versicherungszahlungen umfassen, die die Erzeuger für mehr als 100 % des erlittenen Einkommensverlustes entschädigen, wobei Ausgleichszahlungen aus anderen einschlägigen Beihilferegelungen berücksichtigt werden. Im Zuge der Maßnahmen können Finanzhilfen zu den Verwaltungskosten für die Einrichtung oder Aufstockung von Risikofonds auf Gegenseitigkeit geleistet werden.

EU-Mittel stehen in den ersten drei Jahren der Tätigkeit des Risikofonds auf Gegenseitigkeit zur Verfügung, wobei folgende Anteile des Beitrags der Erzeugerorganisation abgedeckt werden:

Jahr 1 Jahr 2 Jahr 3
5 % 4 % 2 %

Die nationalen Behörden müssen detaillierte Durchführungsbestimmungen zu dieser Maßnahme erlassen. Sie können Obergrenzen für die Beträge festsetzen, die eine Erzeugerorganisation erhalten kann.

5. Betreuung

100 % EU-Finanzhilfe steht für die Weitergabe von Wissen über Maßnahmen der Krisenprävention und -bewältigung durch erfahrene Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, einschließlich Junior-Erzeugerorganisationen, Erzeugergemeinschaften oder Einzelerzeugern (letztere in Regionen mit einer Organisationsrate von weniger als 20 %) in ganz Europa zur Verfügung. Zusätzlich zur Verbesserung der Effizienz, die sich aus der Durchführung dieser Maßnahmen ergibt, kann sie auch die Gründung neuer oder die Zusammenlegung bestehender Erzeugerorganisationen fördern oder einzelnen Erzeugern den Beitritt zu einer bestehenden Erzeugerorganisation ermöglichen. Die EU-Unterstützung fördert zudem die Schaffung von Vernetzungsmöglichkeiten für Coaching-Anbieter und -Empfänger, um insbesondere die Absatzkanäle als Mittel der Krisenprävention und -bewältigung zu stärken.

6. Wiederbepflanzung von Obstplantagen

Nach der obligatorischen Rodung wird die Wiederbepflanzung von Obstplantagen unterstützt.

7. Effizientere Verwaltung

Die EU-Länder können Investitionen zur effizienteren Steuerung der auf den Markt gebrachten Mengen fördern.

Steigerung des Verbrauchs

Zur Förderung des Obst- und Gemüsekonsums von Kindern wurde ein Schulobstprogramm eingeführt. Daneben wird die kostenlose Verteilung von Obst und Gemüse an Schulen, Krankenhäuser und Wohltätigkeitsorganisationen unterstützt. Auch andere konsumfördernde Maßnahmen im Rahmen der operationellen Programme der EO können gefördert werden.

Wenn Erzeuger Erzeugnisse vom Markt nehmen, können sie als Krisenmanagementmaßnahme Mittel im Rahmen der EU-Regelung für deren Verwendung erhalten. Dazu gehört die kostenlose Abgabe von Erzeugnissen an:

  • anerkannte gemeinnützige Einrichtungen und Stiftungen, die damit benachteiligte Gruppen unterstützen;
  • Strafvollzugsanstalten, Schulen und sonstige öffentliche Bildungseinrichtungen, Kinderferienlager, Krankenhäuser und Altenheime.

Es ist Sache der nationalen Behörden, festzulegen, welche Einrichtungen kostenlose Erzeugnisse erhalten können, und sicherzustellen, dass die Mengen, die sie erhalten, zu den Mengen, die diese Einrichtungen normalerweise einkaufen, hinzukommen (d. h. diese nicht ersetzen).

Die EU finanziert 100 % der kostenlosen Verteilung (statt 50 bzw. 60 % bei anderen Verwendungszwecken von aus dem Markt genommenen Erzeugnissen) für Mengen bis zu 5 % der gesamten vermarkteten Menge der EO. Das umfasst:

  • Ausgleichszahlungen in EUR/100 kg der aus dem Markt genommenen Erzeugnisse (mit Höchstbeträgen für die 16 wichtigsten Erzeugnisse);
  • Pauschalbeträge für Logistikkosten (Transport, Sortieren und Verpackung).

Die nationalen Behörden müssen alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Kontakte und die Zusammenarbeit zwischen den Erzeugerorganisationen und den Stellen, die sie für den Erhalt kostenloser Erzeugnisse zugelassen haben, zu erleichtern.

Umweltfreundlicher Anbau

Mindestens 10 % der Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme müssen für Umweltmaßnahmen getätigt werden, die über die verbindlichen Umweltnormen hinausgehen. Alternativ dazu müssen die Programme mindestens 2 derartige Maßnahmen umfassen.

Landwirte, die Einkommensbeihilfen oder Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen im Rahmen der EU-Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten, werden mit Sanktionen belegt, wenn sie die verbindlichen Umweltnormen nicht einhalten (Cross-Compliance).

Nationale Rahmen für Umweltmaßnahmen

Länder mit anerkannten EO müssen als Teil ihrer nationalen Strategie für nachhaltige operationelle Programme einen nationalen Rahmen für Umweltaktionen erstellen.

Ihre diesbezüglichen Vorschläge müssen die nationalen Behörden (anders als sonstige Komponenten der Strategie) der Europäischen Kommission vorlegen, die die Einhaltung der in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele überprüft.

Der nationale Rahmen für Umweltaktionen muss eine nicht erschöpfende Liste der Umweltmaßnahmen und der im betreffenden Land dafür geltenden Bedingungen enthalten.

Für jede Maßnahme sind folgende Angaben zu machen:

  • betreffende(n) Verpflichtung(en),
  • Begründung, d. h. die erwarteten Umweltauswirkungen in Bezug auf Umwelterfordernisse und -prioritäten.

Einzelheiten zu den jeweiligen nationalen Rahmen für Umweltaktionen sind den Länderdateien zu entnehmen.

Vermarktungsnormen

Zur Förderung der Qualität werden auf bestimmte Erzeugnisse Vermarktungsnormen angewandt. Die Zahl der spezifischen Normen wurde von 36 auf 10 verringert; sie gelten für die folgenden Obst- und Gemüsesorten:

  • Äpfel,
  • Zitrusfrüchte,
  • Kiwis,
  • Salate, krause Endivie und Eskariol,
  • Pfirsiche und Nektarinen,
  • Birnen,
  • Erdbeeren,
  • Gemüsepaprika,
  • Tafeltrauben,
  • Tomaten/Paradeiser.

Die nationalen Behörden können Erzeugnisse (die z. B. zu klein sind oder Missbildungen aufweisen) von spezifischen Vermarktungsnormen ausnehmen, sofern sie deutlich die Angabe „zur Verarbeitung bestimmt“, „zur Tierfütterung bestimmt“ oder eine synonyme Angabe tragen.

Die Einfuhr von Knoblauch unterliegt einer Einfuhrlizenz- und Ursprungsbescheinigungsregelung.

Kontrollen

Jedes EU-Land muss eine Datenbank der Händler einrichten, die frisches Obst und Gemüse vermarkten, für das Vermarktungsnormen gelten. Als Obst- und Gemüsehändler gilt jede natürliche oder juristische Person, die in irgendeiner Weise Erzeugnisse innerhalb der EU, zur Ausfuhr außerhalb der EU oder zur Einfuhr in die EU im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission feilhält, zum Verkauf anbietet, verkauft oder vermarktet (auch im Fernabsatz über das Internet oder auf andere Weise).

Die nationalen Behörden müssen dafür sorgen, dass selektiv, auf der Grundlage einer Risikoanalyse und mit angemessener Häufigkeit Konformitätskontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Vermarktungsnormen und sonstigen Vorschriften für die Vermarktung von Obst und Gemüse eingehalten werden.

Die Risikoanalyse muss sich auf die Angaben in der Händlerdatenbank stützen. Die nationalen Behörden müssen im Voraus festlegen, nach welchen Kriterien sie das Risiko der Nichtkonformität einer Partie von Erzeugnissen bestimmen.

Werden bei Kontrollen erhebliche Unregelmäßigkeiten festgestellt, so müssen die Behörden die Kontrollfrequenz erhöhen. Die Händler müssen den Kontrollstellen alle Informationen mitteilen, die diese für die Organisation und Durchführung der Konformitätskontrollen benötigen. Auf der Grundlage einer Risikobewertung für jedes einzelne Produkt können die Behörden beschließen, Erzeugnisse, die nicht unter eine spezifische Vermarktungsnorm (sondern unter die allgemeine Vermarktungsnorm oder eine UNECE-Norm) fallen, nicht selektiv zu kontrollieren. Jedes EU-Land muss die Informationen zu den koordinierenden Behörden und den Kontrollstellen angeben, die für die Konformitätskontrollen zuständig sind.

Anerkannte Drittländer

Jedes Land, das in die EU exportiert und seine eigenen Übereinstimmungsprüfungen durchgeführt hat, kann die Europäische Kommission ersuchen zu beurteilen, ob diese Prüfungen den spezifischen EU-Vermarktungsnormen oder mindestens gleichwertigen Normen entsprechen.

Das Land kann für Erzeugnisse mit Ursprung in seinem Hoheitsgebiet, die diese Prüfungen durchlaufen haben, Anerkennungs-Status erhalten. Die Europäische Kommission kann die Anerkennung aussetzen, wenn in einer bedeutenden Anzahl von Partien und/oder Mengen festgestellt wird, dass die Waren nicht den Vorschriften entsprechen.

Die Kommission veröffentlicht Informationen zu Konformitätskontrollen in Drittländern, darunter:

  • Drittländer, in denen Konformitätskontrollen anerkannt wurden,
  • Erzeugnisse, für die Konformitätskontrollen anerkannt wurden,
  • genaue Angaben zu den Behörden und Kontrollstellen, die für diese Konformitätskontrollen verantwortlich sind,
  • die von jedem Land ausgestellten Konformitätsbescheinigungen.

Spezielle Vermarktungsnormen

Die UNECE hat über 50 spezifische Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse (einschließlich der 10 Arten, für die die spezifischen EU-Vermarktungsnormen gelten) entwickelt.

Spezifische EU-Vermarktungsnormen für einzelne Erzeugnisse müssen im Einklang mit den einschlägigen UNECE-Normen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission stehen und werden zu diesem Zweck regelmäßig aktualisiert.

Von der allgemeinen Vermarktungsnorm ausgenommene Erzeugnisse
nicht gezüchtete Pilze des KN-Codes 0709 59 Kapern des KN-Codes 07099040
bittere Mandeln des KN-Codes 08021110 Mandeln ohne Schale des KN-Codes 080212
Haselnüsse ohne Schale des KN-Codes 080222 Walnüsse ohne Schale des KN-Codes 080232
Pinienkerne des KN-Codes 08029050 Pistazien des KN-Codes 08025000
Macadamia-Nüsse des KN-Codes 08026000 Pekan-(Hickory-)Nüsse des KN-Codes ex08029020
andere Schalenfrüchte des KN-Codes 08029085 getrocknete Mehlbananen des KN-Codes 08030090
getrocknete Zitrusfrüchte des KN-Codes 0805 Mischungen von tropischen Nüssen des KN-Codes 08135031
Mischungen von anderen Schalenfrüchten des KN-Codes 08135039 Safran des KN-Codes 091020

Rechtsgrundlage

Für Bananen (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1333/2011 der Kommission) und bestimmte Sorten getrockneter Weintrauben (Verordnung (EG) Nr. 1666/1999 der Kommission) sind besondere Vermarktungsnormen festgelegt.

Grundverordnung

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Durchführungsverordnungen

Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission – Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission – Durchführungsbestimmungen für Obst und Gemüse

Delegierte Verordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission – Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011

Marktbeobachtung

Die Marktbeobachtungsstelle für Obst und Gemüse bietet die jüngste Marktbeobachtung in Bezug auf Erzeugung, Preise, Handel und andere statistische Größen.

Berichte

Die Europäische Kommission hat einen Bericht und die dazugehörige Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung der Bestimmungen über Erzeugerorganisationen, Betriebsfonds und operationelle Programme seit der Reform der Obst- und Gemüseregelung im Jahr 2007 veröffentlicht.