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Agriculture and rural development

Lebende Pflanzen und Blumen

Übersicht

Bei lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels handelt es sich unter anderem um lebende Bäume, Sträucher und Büsche sowie sonstige Waren, die üblicherweise von Gärtnereien und Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden.

Aufgrund des vermehrten Anbaus von Blumen und Zierpflanzen verfügt die EU über eine der weltweit höchsten Anbaudichten solcher Pflanzen pro Hektar – 10 % der gesamten Fläche weltweit und 44 % der Erzeugung von Blumen und Topfpflanzen weltweit.

Die EU ist Nettoausführer von Topfpflanzen, Nadelbäumen, winterharten Freilandstauden, Blumenzwiebeln und -knollen sowie Nettoeinführer von Schnittblumen und Schnittgrün und verfügt über einen Nettohandelsüberschuss für lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels.

13. AUGUST 2019
Flowers and ornamental plants statistics

Rechtsgrundlagen

Die Regelungen zu lebenden Pflanzen und Waren des Blumenhandels gelten für alle unter Kapitel 6 der Kombinierten Nomenklatur fallende Waren. Der Sektor selbst wird durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse geregelt. Die Europäische Kommission überwacht die Erzeugung, den Markt und die Handelsströme in diesem Sektor.

Im Rahmen der Verordnung über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist die Europäische Kommission befugt,

  • bei der Anpassung des Angebots an die Markterfordernisse unterstützend einzugreifen, indem sie Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung, besseren Organisation der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung, einfacheren Feststellung der Marktpreisentwicklung und zur Aufstellung von kurz- oder langfristigen Vorausschätzungen auf Grundlage der eingesetzten Produktionsmittel ergreift;
  • Einfuhrlizenzen für bestimmte Erzeugnisse als Instrument zur Verwaltung der betreffenden Märkte vorzuschreiben und
  • alljährlich (vor Beginn des Vermarktungszeitraums) für die unter den KN-Code 0601 10 fallenden Erzeugnisse (Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend) einen oder mehrere Mindestpreise für die Ausfuhr in Nicht-EU-Länder festzusetzen. Eine Ausfuhr dieser Erzeugnisse ist demzufolge nur zulässig, wenn sie zu einem Preis erfolgt, der mindestens ebenso hoch ist wie der festgesetzte Mindestpreis.

Weiterführende Informationen

Die Kombinierte Nomenklatur

Ausschüsse

Damit die Kommission ihre Aufgabe der Annahme von Durchführungsrechtsakten unter der Kontrolle der EU-Mitgliedstaaten wahrnehmen kann, stehen der Kommission verschiedene Ausschüsse zur Seite, die sich aus Regierungsvertreterinnen und -vertretern zusammensetzen und in denen ein/e Vertreter/in der Europäischen Kommission den Vorsitz führt.

Der Ausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte tritt regelmäßig zusammen, um Bereiche wie die Entwicklung der Marktpreise sowie die Erzeugung von und den Handel mit lebenden Pflanzen und Blumen in der EU und in Nicht-EU-Ländern zu erörtern.