Zum Hauptinhalt
Agriculture and rural development

GAP-Zahlstellen

Die Zahlstellen stellen unter Aufsicht der Europäischen Kommission und der EU-Länder sicher, dass die Zahlungen aus den Fonds der Gemeinsamen Agrarpolitik recht- und ordnungsmäßig erfolgen und entsprechend verbucht werden.

Die Rolle der Zahlstellen

Bei den Zahlstellen handelt es sich um Dienststellen oder Einrichtungen der EU-Länder und gegebenenfalls ihrer Regionen, die für die Verwaltung und Kontrolle der Ausgaben aus den beiden Fonds der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zuständig sind: der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER).

Die Zahlstellen müssen Zahlungen an Begünstigte vornehmen und dabei Folgendes gewährleisten:

  • Ein Antrag darf erst zur Auszahlung bewilligt werden, nachdem die Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften1 hinreichend überprüft wurde.
  • Die Zahlungen sind korrekt und vollständig verbucht.
  • Die angeforderten Unterlagen wurden innerhalb der Fristen und gemäß den EU-Rechtsvorschriften vorgelegt.

Im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung führen die Zahlstellen die Zahlungen unter der Aufsicht der Kommission durch. Alle Aspekte der Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Zahlstellen werden im Rahmen des Zuverlässigkeitssystems von der Kommission und den bescheinigenden Stellen verschiedenen Kontrollen und Audits unterzogen.

1Darunter den Vorschriften der GAP-Strategiepläne, soweit zutreffend.

Ausführung von Zahlungen

Zwar kann eine Zahlstelle Elemente ihrer Arbeit auch delegierten Stellen übertragen, die Ausführung der Zahlung muss jedoch direkt durch die Zahlstelle erfolgen.

Kurzgefasst werden Zahlungen folgendermaßen ausgeführt:

  • Landwirte und andere voraussichtliche Begünstigte beantragen Unterstützung aus dem GAP-Haushalt und stützen sich dabei auf die einschlägigen Informationen und Online-Plattformen der nationalen Verwaltungen.
  • Nachdem die Prüfungen durchgeführt wurden, zahlt eine Zahlstelle die Beträge an die Begünstigten aus und meldet dies der Kommission.
  • Die Kommission erstattet daraufhin die entsprechenden Beträge an die EU-Länder, und zwar monatlich für die EGFL-Zahlungen, und vierteljährlich für die ELER-Zahlungen.
  • Alle Ausgaben sind in den Jahresrechnungen der Zahlstellen verzeichnet und werden im Rechnungsabschlussverfahren weiteren Kontrollen, Prüfungen und Audits unterzogen.

Zulassung der Zahlstellen

Ein EU-Land stellt über eine Behörde auf Ministerialebene einer Zahlstelle die Zulassung aus, wenn diese bestimmte, auf EU-Ebene festgelegte Mindestkriterien erfüllt. Zwar steht es den EU-Ländern frei, zusätzliche Zulassungskriterien festzulegen, sie müssen jedoch mit den von der Kommission aufgestellten Kriterien im Einklang stehen. Diese beruhen auf dem COSO-Rahmen, das heißt:

  • internes Umfeld,
  • Kontrolle,
  • Information und Kommunikation,
  • Monitoring.

Nationale Behörden sollten die Tätigkeiten einer Zahlstelle laufend mithilfe von Prüfungsurteilen und Berichten der bescheinigenden Stellen und anderer Stellen überwachen. Werden Mängel bei der Einhaltung der Zulassungskriterien durch eine Agentur festgestellt, müssen die EU-Länder diese beheben. In einem solchen Fall kann die Zulassung ausgesetzt oder aberkannt werden. Ergreift ein EU-Land nicht die entsprechenden Maßnahmen, kann die Kommission Finanzkorrekturen verhängen.

Ein EU-Land kann eine einzige nationale Zahlstelle, oder aber eine Reihe von regionalen Zahlstellen zulassen. Wird mehr als eine Zahlstelle zugelassen, muss eine Koordinierungsstelle eingerichtet werden, um zu gewährleisten, dass die EU-Vorschriften in einheitlicher Weise einbehalten werden. Dieses Stelle hält auch die Verbindung zur Kommission und übermittelt vor allem den jährlichen Leistungsbericht.

Verwaltungserklärung

Gemäß den Zulassungskriterien müssen die Organisationsstruktur und die internen Kontrollsysteme der Zahlstellen einer Reihe von der Kommission eingerichteter interner Kontrollprinzipien Rechnung tragen.

Im Laufe des Haushaltsjahres führen die Zahlstellen gründliche und korrekte Aufzeichnungen über ihre Tätigkeiten und legen diese bis zum 15. Februar des Folgejahres der Kommission vor. Der Direktor/die Direktorin der Zahlstelle muss Folgendes vorlegen:

  • Jahresrechnungen: vollständige, genaue und korrekte Buchführung über die im Rahmen der Durchführung der Aufgaben der Zahlstelle aufgetretenen Kosten, begleitet von den für ihren Abschluss durch die Kommission erforderlichen Informationen,
  • den jährlichen Leistungsbericht mit wichtigen qualitativen und quantitativen Informationen zur Durchführung des GAP-Strategieplans und um nachzuweisen, dass die Ausgaben gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 durchgeführt wurden,
  • eine jährliche Übersicht über die abschließenden Prüfberichte und die durchgeführten Kontrollen,
  • eine Verwaltungserklärung, die die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit von Buchführung und Informationen sowie die reibungslose Funktionsweise des geltenden Verwaltungssystems nachweist.

Sind in einem EU-Land mehrere Zahlstellen zugelassen, wird der jährliche Leistungsbericht von einer bescheinigenden Stelle vorgelegt, und zwar mit einer Verwaltungserklärung für die Zusammenfassung des gesamten Berichts.

Die Genauigkeit dieser Aufzeichnungen wird im Rahmen des Rechnungsabschlusses von der bescheinigenden Stelle und danach von der Kommission überprüft.

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Der Schutz der finanziellen Interessen der Union ist wichtig und gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2021/2116 für EU-Länder verpflichtend.

Die EU-Länder müssen alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen und alle sonstigen Maßnahmen ergreifen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.

Dieses Ziel kann folgendermaßen erreicht werden:

  • Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsvorgänge, die über den EGFL und den ELER finanziert werden,
  • Sicherstellung eines wirksamen Schutzes gegen Betrug, durch Vorbeugung, Aufdeckung und Behebung von Unregelmäßigkeiten und Betrug,
  • Sanktionen, die im Einklang mit EU- und nationalem Recht wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, und
  • Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge.

Der Schutz der finanziellen Interessen muss außerdem durch die Einrichtung eines effizienten und reibungslos funktionierenden Verwaltungs- und Kontrollsystems durch die EU-Länder gewährleistet werden.

Kontrollen

Für jede über den EGFL und den ELER finanzierte Förderregelung müssen die Zahlstellen ein strenges Kontrollsystem anwenden, um die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten.

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme für alle Förderregelungen haben einige Aspekte gemeinsam, doch ihre spezifischen Regeln sind auf die Besonderheiten der einzelnen Regelungen zugeschnitten. Im Allgemeinen sind systematische Kontrollen vorgesehen, die unter anderem auf die Bereiche abzielen, in denen häufig Fehler auftreten.

Die Zahlstellen verwenden für die meisten Zahlungen und Kontrollen das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), eine Gruppe vernetzter Datenbanken zur Bewertung von Anträgen und Überprüfung von Zahlungen. Im Haushaltsjahr 2022 wurden über das InVeKoS 79,7 % der gesamten GAP-Ausgaben abgewickelt. Für InVeKoS-Interventionen müssen die EU-Länder ein Kontroll- und Sanktionssystem einrichten und jährlich Verwaltungskontrollen der Beihilfe- und Zahlungsanträge durchführen, um deren Recht- und Ordnungsmäßigkeit sicherzustellen. Diese Kontrollen müssen um Vor-Ort-Kontrollen ergänzt werden, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden können.

Für InVeKoS-Ausgaben werden die Informationen in den IT-Datenbanken außerdem für automatisierte Gegenkontrollen verwendet.

Sowohl bei den Fern- als auch den Vor-Ort-Kontrollen wird überprüft, ob die Begünstigten alle geltenden Regeln einhalten. Wann und wie diese Kontrollen durchgeführt werden, hängt oft von den naturbedingten Zyklen der landwirtschaftlichen Tätigkeit ab. So können viele Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Förderfähigkeit nur zu bestimmten Zeiten im Jahr durchgeführt werden. Maßnahmen außerhalb des InVeKoS werden manchmal auch nach der Zahlung überprüft (Ex-post-Kontrollen). Dies erfolgt durch spezifische Kontrollstellen (für den EGFL) oder durch die Zahlstelle selbst (für den ELER).

Wird ein ernsthafter Regelverstoß durch den Begünstigten festgestellt, müssen abschreckende Sanktionen verhängt werden.

Flächenüberwachungssystem

Das Flächenüberwachungssystem ist integraler Bestandteil des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (InVeKoS). Es handelt sich dabei um ein Verfahren der regelmäßigen und systematischen Beobachtung, Verfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen via Satellit.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen die EU-Länder das verpflichtende Flächenüberwachungssystem für flächenbezogene Interventionen einsetzen, um Fehler zu vermeiden und eine Bewertung der Wirksamkeit der Politik insbesondere im Hinblick auf landwirtschaftliche Tätigkeiten durchzuführen. Die EU-Länder müssen jährlich die Qualität ihres Flächenüberwachungssystems bewerten und bei Mängeln angemessene Abhilfemaßnahmen durchführen.

Rechtsgrundlagen

Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik. [Artikel 9]

Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz.

Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro.

Arrangementer