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Agriculture and rural development

Liste der Begünstigten

Die gemeinsame Agrarpolitik (GAP) unterstützt fast sieben Millionen Begünstigte in der gesamten Europäischen Union. Im Haushaltsjahr 2022 (Antragsjahr 2021) erhielten rund 5,9 Millionen Personen Einkommensstützung, 3,5 Millionen profitierten von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, und 0,11 Millionen wurden im Rahmen von Marktmaßnahmen unterstützt. (Die meisten Begünstigten von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten außerdem Einkommensstützung und werden bei der Gesamtanzahl der Begünstigten nur einmal berücksichtigt.)

Jede/r, der/die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Finanzmittel erhält, ist auf einer öffentlich einsehbaren Liste verzeichnet. Dies dient der Transparenz und dem Vertrauen in die EU-Fördermaßnahmen. Bei einer solchen Regelung ist jedoch darauf zu achten, dass das Recht der Öffentlichkeit auf Information über die Verwendung von Steuergeldern nicht mit dem Recht der/des Einzelnen auf Schutz personenbezogener Daten in Konflikt gerät. Deshalb wird nur eine begrenzte Auswahl von Daten für einen festgelegten Zeitraum öffentlich gemacht.

Begünstigte nach Ländern

Im Rahmen der Transparenzvorschriften der GAP müssen die EU-Länder Informationen über die Begünstigten von GAP-Mitteln veröffentlichen. Im Rahmen der GAP 2023-2027 muss die Veröffentlichung folgende Angaben enthalten:

  • Name des/der Begünstigten. Ausgenommen sind Empfänger sehr kleiner Beträge (höchstens 1 250 Euro, für alle EU-Länder),
  • für Rechtspersonen, wenn Teil einer Gruppe, Name des Mutterunternehmens und Umsatzsteuernummer,
  • Gemeinde, in der der/die Begünstigte wohnt oder registriert ist,
  • das spezifische Ziel des Vorhabens, also Maßnahme, Art der Intervention oder Sektor1,
  • Anfangs- und Enddatum des Vorhabens,
  • Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen für jedes Vorhaben, pro Fonds, sowie Gesamtsumme der Beträge,
  • die jede/r Begünstigte im betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat,
  • Code, Name und Zweck jeder Maßnahme oder Art von Intervention/Sektor, die Mittel aus den Fonds erhält.

1 „Vorhaben“ bedeutet Maßnahme, Art der Intervention oder Sektor.

Diese Informationen werden von den EU-Ländern selbst zur Verfügung gestellt und zusammen auf einer Website veröffentlicht. Sie sind ab dem 31. Mai jedes Jahres jeweils für Zahlungen des Vorjahres verfügbar. Die Informationen können nach ihrer Veröffentlichung während der nächsten zwei Jahre eingesehen werden.

Für diese Websites sind ausschließlich die betreffenden Länder verantwortlich. Die Europäische Kommission kann daher weder die Richtigkeit oder Vollständigkeit der veröffentlichten Informationen garantieren, noch kann sie Gewähr oder Haftung für deren Verwendung übernehmen.

Vereinigtes Königreich

Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich nicht mehr Mitglied der Europäischen Union. Das Vereinigte Königreich sollte weiterhin Einzelheiten zu den Begünstigten der für zwei Jahre kofinanzierten Zahlungen des ELER veröffentlichen, bis die entsprechenden Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums abgeschlossen sind. Die Behörden des Vereinigten Königreichs übernehmen für die Bereitstellung und Richtigkeit dieser Daten die alleinige Verantwortung.

Finanzmittel für Informationsmaßnahmen

Die Europäische Kommission veröffentlicht jährliche Listen der für Projekte aufgewendeten Finanzmittel, mit denen die Öffentlichkeit über die GAP informiert werden soll.

18. AUGUST 2023
Grants awarded – 2023 financial year
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8. AUGUST 2022
Grants awarded – 2022 financial year
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20. JANUAR 2022
Grants awarded – 2021 financial year
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20. JANUAR 2022
Grants awarded – 2020 financial year
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19. AUGUST 2020
Grants awarded – 2019 financial year
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19. DEZEMBER 2019
Grants awarded – 2018 financial year
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19. DEZEMBER 2019
Grants awarded – 2017 financial year
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19. DEZEMBER 2019
Grants awarded – 2016 financial year
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19. DEZEMBER 2019
Grants awarded – 2015 financial year
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Alle zwei Jahre legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über die Durchführung der Finanzhilfen vor.

Rechtsgrundlagen

Für Zahlungen im Rahmen der GAP 2023-2027

Verordnung (EU) 2021/2116 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik [Artikel 98-99]

Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz [Artikel 58–62, Anhang VIII, Anhang IX]

Verordnung (EU) 2021/1060 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik [Artikel 49 3.]

Für Zahlungen im Rahmen der GAP 2014–2022:

Verordnung (EU) 1306/2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik [Artikel 111–114]

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz [Artikel 57–62]

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