Ziele der Cross-Compliance
Die Cross-Compliance-Regelung bietet Landwirtinnen und Landwirten Anreize, die hohen Standards der Europäischen Union für die öffentliche Gesundheit, die Pflanzengesundheit, die Tiergesundheit und den Tierschutz zu erfüllen. Bei der nachhaltigeren Gestaltung der europäischen Landwirtschaft spielt die Cross-Compliance-Regelung eine wichtige Rolle.
Wie die Cross-Compliance-Regelung funktioniert
Landwirte müssen eine Reihe von Grundregeln einhalten, um eine Einkommensstützung von der EU zu erhalten. Die Verknüpfung der Einhaltung dieser Vorschriften mit der den Landwirten gewährten Unterstützung wird als Cross-Compliance bezeichnet.
Zu den Vorschriften, die Landwirte einhalten müssen, zählen
- Grundanforderungen an die Betriebsführung aller Landwirte, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) Unterstützung erhalten und
- Anforderungen in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, die nur an Landwirte gestellt werden, die Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erhalten.
Landwirte, die gegen EU-Recht in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Tierschutz oder Bodenbewirtschaftung verstoßen, erhalten weniger EU-Fördermittel und können mit weiteren Sanktionen belegt werden.
Grundanforderungen an die Betriebsführung
Alle Landwirte müssen, unabhängig davon, ob ihnen Beihilfen im Rahmen der GAP gewährt werden, die Grundanforderungen an die Betriebsführung einhalten.
Zu diesen Grundanforderungen zählen die EU-Vorschriften über die öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Pflanzengesundheit, der Tierschutz sowie der Umweltschutz.
Öffentliche Gesundheit, Tiergesundheit, Pflanzengesundheit
- Allgemeines Lebensmittelrecht (Verordnung (EG) Nr. 178/2002)
- Richtlinie über die Verwendung von Hormonen (Richtlinie 96/22/EG des Rates)
- Verordnungen zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen‚ Rindern, Schafen und Ziegen (Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, Richtlinie 2008/71/EG des Rates, Verordnung (EG) Nr. 21/2004)
- Verordnung zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) (Verordnung (EG) Nr. 999/2001)
- Verordnung über Pflanzenschutzmittel (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009)
Tierschutz
- Richtlinie über den Schutz von Kälbern‚ Schweinen und landwirtschaftlichen Nutztieren (Richtlinie 2008/119/EG des Rates, Richtlinie 2008/120/EG des Rates, Richtlinie 98/58/EG des Rates)
Umweltschutz
- Richtlinie über die Verwendung von Nitraten (Richtlinie 91/676/EWG des Rates)
- Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Richtlinie 2009/147/EG)
- Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG des Rates)
Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand
Zusätzlich zu den Grundanforderungen an die Betriebsführung müssen Landwirte, denen Beihilfen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gewährt werden, die EU-Standards in Bezug auf den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand von Flächen (GLÖZ) einhalten.
Diese Standards sind dafür konzipiert,
- die Bodenerosion durch die Festlegung von Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung und Mindestpraktiken der Bodenbewirtschaftung zu verhindern,
- die organische Substanz im Boden und der Bodenstruktur zu erhalten,
- Dauergrünland zu erhalten,
- die biologische Vielfalt zu schützen und Landschaftselemente zu erhalten, z. B. durch ein Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln,
- Wasser zu schützen und zu bewirtschaften durch die Einrichtung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen, die Genehmigungspflicht für die Entnahme von Wasser zur Bewässerung und den Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung.
Sanktionen bei Verstößen
Im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung können Landwirten, die gegen EU-Vorschriften verstoßen, die folgenden Fördermittel gekürzt werden:
- Direktzahlungen (entkoppelt oder gekoppelt),
- die meisten Zahlungen für die Entwicklung des ländlichen Raums: flächenbezogene Zahlungen einschließlich Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen, Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen‚ Natura-2000-Maßnahmen, Aufforstungsmaßnahmen, Waldumweltmaßnahmen, Agroforstwirtschaft und ökologische/biologische Landwirtschaft,
- Zahlungen im Bereich Weinbau: für die Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen sowie die Ernte vor der Reifung.
Weiterführende Informationen
Die neue GAP: 2023–2027
Im Juni 2021 wurde nach ausführlichen Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der EU und der Europäischen Kommission eine Einigung über die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erzielt. Diese Vereinbarung wurde am 2. Dezember 2021 formell angenommen, und die neue GAP beginnt somit am 1. Januar 2023.
Im Rahmen der neuen GAP werden die bestehenden Konditionalitäts- und Ökologisierungssysteme überarbeitet, um die höheren ökologischen Ambitionen zu wiederspiegeln und zu den Zielen des europäischen Grünen Deals beizutragen. Dazu gehört auch die Einführung von Öko-Regelungen, mit denen höhere Anreize für klima- und umweltfreundliche landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren geschaffen werden. Bis 2023 gelten gemäß den Bestimmungen der GAP-Übergangsverordnung die derzeitigen Maßnahmen.
Vorschriften
Die Cross-Compliance wird geregelt durch:
- Vorschriften für die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung (EU) Nr. 1306/2013‚ Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014, Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014).