Wie funktioniert die fakultative gekoppelte Stützung?
In der Gemeinsamen Agrarpolitik wurde die Verknüpfung zwischen den Zahlungen zur Stützung der Einkommen und der Produktion bestimmter Erzeugnisse allmählich abgebaut („entkoppelt“). Dies soll verhindern, dass bei bestimmten Erzeugnissen Überschüsse entstehen, und dafür sorgen, dass die Landwirte ihre Erzeugung an der tatsächlichen Marktnachfrage ausrichten.
In einigen Fällen kann jedoch für einen bestimmten Agrarsektor oder -teilsektor, der sich in Schwierigkeiten befindet, eine gezielte Hilfe erforderlich sein. Durch die fakultative gekoppelte Stützung soll verhindert werden, dass sich diese Schwierigkeiten verschärfen, weil dies zur Aufgabe der Erzeugung führen könnte, wodurch auch andere Teile der Versorgungskette oder damit verbundene Märkte in Mitleidenschaft gezogen würden.
Deshalb haben die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit, in bestimmten Sektoren oder für bestimmte Produkte auch weiterhin in begrenztem Umfang eine (gekoppelte) Einkommensstützung zu gewähren. Für eine solche Maßnahme gelten jedoch verschiedene Bedingungen und strenge Obergrenzen, damit das Risiko einer Marktverzerrung eingedämmt wird.
Die neue GAP: 2023–2027
Im Juni 2021 wurde nach ausführlichen Verhandlungen zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der EU und der Europäischen Kommission eine Einigung über die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) erzielt. Die neue GAP wird am 1. Januar 2023 beginnen.
Im Rahmen der neuen GAP wird das bestehende System der Einkommensstützung geändert. Die Maßnahmen sollen eine gerechtere Verteilung der finanziellen Unterstützung für Landwirtinnen und Landwirte sowie für Arbeitnehmer in der EU gewährleisten. Bis 2023 werden die derzeitigen Maßnahmen zur Einkommensstützung gemäß den Bestimmungen der GAP-Übergangsverordnung fortgeführt.
Die fakultative gekoppelte Stützung in der Praxis
Die fakultative gekoppelte Stützung ist eine sogenannte „die Erzeugung begrenzende Regelung“ und dient dazu, Wettbewerbsverzerrungen zu begrenzen.
Für die Regelung kommen die Sektoren Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rindfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb infrage.
Zur Finanzierung der fakultativen gekoppelten Stützung gibt es für die EU-Mitgliedstaaten eine Reihe von Leitlinien:
- Sie können bis zu 8 % ihres gesamten Einkommensstützungsbudgets aufwenden,
- unter Umständen kann dieser Anteil bis auf 13 % angehoben werden,
- er kann sogar über 13 % hinaus angehoben werden, falls die Kommission ihre Zustimmung erteilt und die Stützungsregelung bestimmte Kriterien erfüllt,
- und eine Anhebung dieses Prozentsatzes um weitere zwei Prozentpunkte ist möglich, um gezielt die Erzeugung von Eiweißpflanzen zu fördern.
Die EU-Mitgliedstaaten können ihre Beschlüsse zur fakultativen gekoppelten Stützung bis zum 1. August eines jeden Jahres überprüfen; die Ergebnisse dieser Überprüfung werden im Folgejahr wirksam.
Alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Deutschland haben beschlossen, diese Regelung von 2015 bis 2020 anzuwenden.
Bei der Mittelausstattung und bei der Zahl der infrage kommenden Sektoren bestehen jedoch große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten.