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Agriculture and rural development

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen

Naturbedingte oder andere gebietsspezifische Benachteiligungen erklärt

Gebiete mit naturbedingten oder anderen spezifischen Nachteilen sind wegen spezifischer Probleme aufgrund von natürlichen Gegebenheiten schwieriger landwirtschaftlich zu nutzen. 

Bei den Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen handelt es sich um:

  • eine freiwillige Interventionskategorie für die Entwicklung des ländlichen Raums,
  • die jährlich pro Hektar landwirtschaftlicher Fläche gezahlt wird,
  • und zwar auf der Grundlage der Berechnung der Einkommens- und Kostenunterschiede zwischen benachteiligten und nicht benachteiligten Gebieten.

Für die GAP 2023–2027 werden die Zahlungen für naturbedingte Benachteiligungen teilweise (Gewichtungsfaktor 50 %) für die Zweckbindung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für Umwelt und Klima beitragen.

Ziele der Zahlungen in Gebieten mit naturbedingten Benachteiligungen

Zahlungen für naturbedingte Benachteiligungen sollen Betriebsinhaber ganz oder teilweise für die Benachteiligungen entschädigen, denen die landwirtschaftliche Erzeugung aufgrund naturbedingter oder anderer spezifischer Sachzwänge in ihrem Tätigkeitsbereich ausgesetzt ist.

Ein solcher Ausgleich trägt in erster Linie dazu bei, Landwirten ein gerechtes Einkommen zu gewährleisten und die Bewirtschaftung ihrer landwirtschaftlichen Flächen fortzusetzen, um die Aufgabe von Flächen zu verhindern.

Kriterien für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen

Um für Zahlungen für Gebiete mit naturbedingten Nachteilen infrage zu kommen, müssen die Flächen zu einer der drei Kategorien gehören, die in Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegt sind:

  • Berggebiete, die durch Höhenlagen oder besonders steile Hänge gekennzeichnet sind,
  • Gebiete mit erheblichen naturbedingten Nachteilen – dies beruht auf acht biophysikalischen Kriterien sowie einem Verfahren, das als „Feinabstimmung“ bezeichnet wird,
  • andere Gebiete mit spezifischen Nachteilen. Diese sind auf 10 % der Gesamtfläche der einzelnen EU-Länder begrenzt und werden von ihnen selbst festgelegt.

Berggebiete

Um als Berggebiete mit naturbedingten Nachteilen eingestuft zu werden, müssen landwirtschaftliche Flächen eines der folgenden Merkmale aufweisen:

  • sie liegen in einer Höhe, in der die Landwirtschaft schwierig ist,
  • sie weisen steile Hänge auf, die die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Geräte verhindern,
  • sie liegen nördlich des 62. Breitengrads.

Gebiete mit erheblichen naturbedingten Nachteilen

In Gebieten mit erheblichen naturbedingten Nachteilen herrschen besondere Bedingungen, die die Landwirtschaft erschweren. Damit Flächen als von diesen Nachteilen betroffen angesehen werden können, muss sich eine der folgenden Bedingungen negativ auf sie auswirken:

  • niedrige Temperaturen,
  • Trockenheit,
  • übermäßige Bodenfeuchtigkeit,
  • begrenzte Wasserführung,
  • unvorteilhafte Bodentextur und Steinigkeit,
  • geringe Durchwurzelungstiefe,
  • schlechte chemische Eigenschaften,
  • steile Hanglage.

Diese Gebiete unterliegen außerdem einem „Feinabstimmungsverfahren“. Dabei wird geprüft, ob die Flächen erheblich verbessert wurden, sodass sich die Bedingungen nicht negativ auf die Landwirtschaft auswirken. Ein Beispiel dafür wäre übermäßig feuchter Boden, der mittlerweile künstlich entwässert wurde.

Aus anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Aus spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete bestehen aus Flächen, auf die sich andere Faktoren negativ auswirken. Dazu gehören Gebiete, in denen die Gefahr besteht, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit eingestellt wird, in denen eine aktive landwirtschaftliche Gemeinschaft jedoch wichtig ist, um

  • die Umwelt zu erhalten oder zu verbessern,
  • den ländlichen Raum zu pflegen,
  • das touristische Potenzial des Gebiets zu erhalten,
  • die Küste zu schützen.

Diese Gebiete werden von den EU-Ländern selbst bestimmt und dürfen 10 % der Gesamtfläche des Landes nicht überschreiten.

Dokumente

21. DEZEMBER 2023
Factsheet on ANCs: Natural or other area-specific constraints (ANCs)
English
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